Kantonale Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" gültig: Abwehrrecht gegen Staat vereinbar mit Bundesrecht, Auslegung nach Wortlaut (Art. 34 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 I 183 · ATF 147 I 183 · DTF 147 I 183
- Datum
- 16.09.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 147 I 183
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Im Kanton Basel-Stadt wurde die kantonale Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" eingereicht, welche die Aufnahme eines Rechts auf Leben sowie körperliche und geistige Unversehrtheit für nichtmenschliche Primaten in die Kantonsverfassung verlangt. Der Grosse Rat erklärte die Initiative für ungültig, worauf das Appellationsgericht diese Entscheidung aufhob und die Initiative für zulässig erklärte. Dagegen erhoben mehrere Personen Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Ungültigkeitserklärung durch den Grossen Rat zu bestätigen. Sie machten geltend, die Initiative verstosse gegen übergeordnetes Recht, da sie entgegen dem Wortlaut auch Privatpersonen binden solle und somit in die ausschliessliche Tierschutzkompetenz des Bundes eingreife. Zudem sei die Begründung auf dem Unterschriftenbogen irreführend, da die Initiative faktisch nur staatliche Organe betreffe und ihr Hauptziel damit verfehlt werde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zulässigkeit der kantonalen Volksinitiative "Grundrechte für Primaten". Das Gericht prüfte die Vereinbarkeit der Initiative mit Bundesrecht frei und ohne Zurückhaltung gestützt auf Art. 95 BGG in Verbindung mit Art. 29a und Art. 189 Abs. 1 BV.
Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit ging das Bundesgericht vom Wortlaut der Initiative aus und nicht vom subjektiven Willen der Initianten, wie dies Art. 34 BV und die ständige Rechtsprechung verlangen. Zwar war die Begründung auf dem Unterschriftenbogen teilweise irreführend, da sie den Eindruck erweckte, der Schutz gelte unmittelbar auch für private Forschungseinrichtungen und den Zoo. Da der Initiativtext jedoch klar als Grundrechtsgarantie formuliert war, musste er vernünftigerweise als Abwehrrecht gegen den Staat verstanden werden. Gemäss Art. 35 Abs. 2 BV richten sich Grundrechte primär an staatliche Organe. Die Einführung spezieller Rechte für nichtmenschliche Primaten gegenüber kantonalen Behörden widerspricht nicht dem übergeordneten Recht, auch wenn das Bundeszivilrecht und das Tierschutzgesetz des Bundes die Beziehungen zwischen Privaten abschliessend regeln.
Dass die Initiative keine unmittelbare Bindungswirkung für Private entfaltet, führt nicht zur Ungültigkeit. Selbst wenn eine indirekte Drittwirkung gemäss Art. 35 Abs. 3 BV ausgeschlossen wäre, bliebe die primäre Funktion als Abwehrrecht gegen den Staat bestehen. Dem Initiativtext kann ein Sinn beigemessen werden, der ihn als gültig erscheinen lässt. Den Stimmberechtigten ist zuzutrauen, zwischen dem massgeblichen Initiativtext und der Begründung der Initianten zu unterscheiden und entsprechende behördliche Informationen in ihre Abstimmungsentscheidung einzubeziehen.
Regeste
Art. 34 und Art. 35 Abs. 2 und 3 BV; § 48 Abs. 2 lit. a der Verfassung vom 23. März 2005 des Kantons Basel-Stadt; Vereinbarkeit der kantonalen Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" mit übergeordnetem Recht. Gründe für die Ungültigerklärung einer kantonalen Volksinitiative im Kanton Basel-Stadt (E. 5). Grundsätze der Überprüfung der materiellen Rechtmässigkeit einer kantonalen Volksinitiative (E. 6.1 und 6.2). Verhältnis kantonaler Grundrechte zu den Grundrechten der Bundesverfassung und der EMRK (E. 8.1). Vereinbarkeit kantonaler Grundrechte für bestimmte Tiere mit übergeordnetem Recht (E. 8.2-8.4). Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit der Initiative ist unter den gegebenen Umständen vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten abzustellen (E. 9.1-9.3). Regeste Art. 34 et 35 al. 2 et 3 Cst.; § 48 al. 2 let. a de la Constitution du 23 mars 2005 du canton de Bâle-Ville; compatibilité de l'initiative populaire cantonale relative aux droits fondamentaux des primates ("Grundrechte für Primaten") avec le droit supérieur. Motifs d'invalidation d'une initiative populaire cantonale dans le canton de Bâle-Ville (consid. 5). Principes applicables en matière de contrôle de la validité matérielle d'une initiative populaire cantonale (consid. 6.1 et 6.2). Rapport entre les droits fondamentaux cantonaux et les droits fondamentaux de la Constitution fédérale et de la CEDH (consid. 8.1). Compatibilité des droits fondamentaux cantonaux de certains animaux avec le droit supérieur (consid. 8.2-8.4). Dans le cas d'espèce, la validité matérielle de l'initiative s'apprécie à la lumière de son texte et non selon la volonté subjective des initiantes et des initiants (consid. 9.1-9.3). Regesto Art. 34 e 35 cpv. 2 e 3 Cost.; § 48 cpv. 2 lett. a della Costituzione del 23 marzo 2005 del Cantone di Basilea Città; conformità dell'iniziativa popolare cantonale relativa ai diritti fondamentali per i primati ("Grundrechte für Primaten") al diritto superiore. Motivi d'invalidamento di un'iniziativa popolare cantonale nel Cantone di Basilea Città (consid. 5). Principi dell'esame della validità materiale di un'iniziativa popolare cantonale (consid. 6.1 e 6.2). Relazione tra i diritti fondamentali cantonali e i diritti fondamentali della Costituzione federale e della CEDU (consid. 8.1). Compatibilità di diritti fondamentali cantonali per determinati animali con il diritto superiore (consid. 8.2-8.4). Per l'esame della validità materiale dell'iniziativa, nelle circostanze concrete occorre riferirsi al tenore letterale della stessa, e non alla volontà soggettiva delle iniziativiste e degli iniziativisti (consid. 9.1-9.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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