Ehegatten verkaufen künftige Aktienanteile an Lizenzgesellschaft für Fr. 12,5 Mio.: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Steuerperiode 2011 zuzurechnen (Art. 16 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 04.01.2024
- Geschäftsnummer
- 9C 725/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 127 BV Art. 189 BV Art. 16 DBG Art. 18 DBG Art. 50 StG Art. 18 StG/ZH Art. 7 StHG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer, Ehegatten A.A.________ und B.A.________, legten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2022 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob ein Betrag von Fr. 12'500'000.-, der ihnen im Jahr 2011 zugeflossen war, als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2011 zu qualifizieren ist oder ob er steuerfrei bleibt. Die Beschwerdeführer behaupteten, die Zahlung sei lediglich eine Vorauszahlung für eine noch nicht erfüllte Hauptleistung und die Erfindungstätigkeit sei rein privater Natur gewesen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Kaufpreis von Fr. 12'500'000.- bereits im Jahr 2011 geleistet wurde, sodass der Vermögenszugang nach der Soll-Methode und nach Erfüllung der Leistungspflicht in die Steuerperiode 2011 fällt (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG). Der Betrag ist daher als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzusehen, weil die Entwicklung des Patents mit der Absicht der kommerziellen Verwertung eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt (Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 DBG). Die Beschwerdeführer hatten private Mittel auf eigenes Risiko investiert, die Entwicklung selbst organisiert und zeigten Gewinnerzielungsabsicht, was durch ihre berufliche Tätigkeit als Verwaltungsrat in energiebezogenen Gesellschaften, den Aufbau einer langfristigen Geschäftsbeziehung zum Käufer und die geplante Einbringung des Patents in einen von ihnen kontrollierten Unternehmenskomplex belegt wird (Art. 127 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt nicht willkürlich dargestellt, sodass keine Abweichung von deren Feststellungen gerechtfertigt war. Für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich gilt dasselbe, da die kantonalen Bestimmungen mit dem Bundesrecht harmonisiert sind (§ 18 Abs. 1 StG/ZH, § 50 StG/ZH, Art. 7 StHG). Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt, die sie zu gleichen Teilen und solidarisch tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein Patentverkaufserlös bereits bei Zahlungseingang im Vertragsjahr steuerbar ist, auch wenn die Hauptleistung (Übertragung der Aktien) erst später erfolgt, und dass die Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit sich an der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht am subjektiven Motiv orientiert.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2011 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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