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Justizze. Art. 34 BV

Bundesgericht

Kantonsrat muss beschlossene Verfassungsänderung als formellen Gegenvorschlag zur Volksinitiative gegenüberstellen: Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit bei gestaffelter Abstimmung (Art. 34 Abs. 2 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 I 17 · ATF 150 I 17 · DTF 150 I 17
Datum
22.02.2024
Geschäftsnummer
1C_641/2022
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 88 BGG Art. 89 BGG Art. 34 BV Art. 30 KV/SH

Zusammenfassung

Mehrere politische Parteien, ein Verein und eine natürliche Person erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Kantonsrats Schaffhausen vom 7. November 2022. Der erste Beschluss betraf die Änderung von Art. 37a der Kantonsverfassung als Umsetzung einer Motion zur Transparenz in der Politikfinanzierung. Der zweite Beschluss sah vor, einer eingereichten Volksinitiative zur Umsetzung der 2020 angenommenen Transparenzinitiative nicht diesen bereits beschlossenen neuen Verfassungsartikel, sondern einen noch zu erarbeitenden Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Streitig war, ob der Kantonsrat verpflichtet war, den bereits beschlossenen neuen Art. 37a KV/SH formell als Gegenvorschlag zur Volksinitiative gemäss Art. 30 KV/SH gegenüberzustellen, um eine gleichzeitige Abstimmung zu ermöglichen.

Das Bundesgericht hob den Beschluss des Kantonsrats Nr. 4 vom 7. November 2022 auf, mit dem dieser beschlossen hatte, der Volksinitiative 'zur Umsetzung der vom Stimmvolk angenommenen Transparenzinitiative' keinen bereits beschlossenen, sondern einen noch zu formulierenden Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Der Kantonsrat war vielmehr verpflichtet, die am selben Tag beschlossene Änderung von Art. 37a KV/SH als formellen Gegenvorschlag im Sinne von Art. 30 KV/SH gegenüberzustellen. Dies ergab sich aus dem Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV, weil die beiden Vorlagen denselben Gegenstand betrafen und sich konzeptionell sowie formell gegenseitig ausschlossen. Die Behandlung der Vorlage des Kantonsrats zog sich bis zum 7. November 2022 hin, so dass sie ohne Zeitverlust parallel zur Umsetzungsinitiative behandelt werden konnte. Eine gestaffelte Abstimmung hätte den Stimmberechtigten ein Dilemma bereitet und eine differenzierte Stimmabgabe verhindert, während eine gleichzeitige Abstimmung mittels Stichfrage ihre Präferenz klären würde. Die Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV und der Verfassungsbestimmungen über den Gegenvorschlag in Art. 30 KV/SH führte zur Aufhebung des Beschlusses. Das Bundesgericht wies die Sache zur weiteren Behandlung an den Kantonsrat zurück. Es wurden keine Gerichtskosten auferlegt, und der Kanton Schaffhausen muss den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- bezahlen. Die Entscheidung präzisiert die Verpflichtung des Parlaments, bereits beschlossene Alternativvorlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen als formellen Gegenvorschlag zu behandeln, um die politischen Rechte der Stimmberechtigten wirksam zu schützen.

Regeste

Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 30 KV/SH; Verfahren zur Änderung der kantonalen Verfassung; Wahrung des Anspruchs der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe, wenn eine eingereichte Volksinitiative und eine Vorlage des Parlaments den gleichen Gegenstand betreffen. Unter den gegebenen Umständen wäre das kantonale Parlament dazu verpflichtet gewesen, seine Vorlage zur Änderung der Kantonsverfassung der zum gleichen Gegenstand eingereichten kantonalen Volksinitiative als formellen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, damit die Stimmberechtigten gleichzeitig darüber abstimmen können (E. 4). Regeste Art. 34 al. 2 Cst.; art. 30 Cst./SH; procédure de modification de la Constitution cantonale; respect du droit des électeurs à la libre formation de leur volonté et à l'expression non faussée de leur vote lorsqu'une initiative populaire et un projet du Parlement portent sur le même objet. Dans les circonstances présentes, le parlement cantonal aurait dû opposer son projet de modification de la Constitution cantonale à l'initiative populaire cantonale portant sur le même objet, en tant que contre-projet formel, afin que les électeurs puissent se prononcer en même temps sur ceux-ci (consid. 4). Regesto Art. 34 cpv. 2 Cost.; art. 30 Cost./SH; procedura di modifica della Costituzione cantonale; rispetto del diritto degli aventi diritto di voto alla libera formazione della volontà e all'espressione fedele del voto quando un'iniziativa popolare e un progetto del Parlamento vertono sullo stesso oggetto. Nelle circostanze date, il Parlamento cantonale sarebbe stato tenuto ad opporre il suo progetto di modifica della Costituzione cantonale quale formale controprogetto all'iniziativa popolare cantonale presentata sul medesimo oggetto, affinché gli aventi diritto di voto potessero pronunciarvisi contemporaneamente (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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