Kantonsrichter als Gemeinderat einer anderen Gemeinde urteilt über interkommunalen Finanzausgleich: Verletzung der Unparteilichkeitsgarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV führt zur Aufhebung des Urteils
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 I 173 · ATF 147 I 173 · DTF 147 I 173
- Datum
- 02.12.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_455/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 38 BGG Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 110 BGG Art. 30 BV
Zusammenfassung
Die Stadt Liestal beantragte beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft einen Härtebeitrag für Sozialhilfekosten und erhob gegen dessen Ablehnung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerde ab. Die Stadt Liestal stellte daraufhin fest, dass ein Mitglied des Spruchkörpers, A.________, zugleich Gemeinderat der Gemeinde U.________ war, und beantragte vor dem Kantonsgericht die Nichtigkeit des Urteils wegen Unvereinbarkeit. Das Kantonsgericht trat nicht ein, weil noch kein schriftliches Urteil vorlag. Nach Erhalt des schriftlichen Urteils erhob die Stadt Liestal Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit oder Aufhebung des Urteils wegen Verletzung der Unparteilichkeitsgarantie. Im Streit stand insbesondere, ob die Mitwirkung von A.________ als Richter bei einem Verfahren über den interkommunalen Finanzausgleich unter Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Unparteilichkeitsgarantie erfolgte.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2019 auf, weil die Mitwirkung von A.________ als Kantonsrichter bei der Beurteilung einer interkommunalen Finanzausgleichsangelegenheit eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV darstellte. A.________ war zugleich Gemeinderat der Gemeinde U.________ und urteilte als Kantonsrichter über eine Sache der Stadt Liestal im Bereich des interkommunalen Finanzausgleichs. Der objektive Anschein der Befangenheit ergab sich daraus, dass die Rechtsfragen zum interkommunalen Finanzausgleich nicht nur die Beschwerdeführerin betrafen, sondern potenziell auch Auswirkungen auf die Gemeinde U.________ hatten, deren Exekutivmitglied A.________ war. Der Umstand, dass die finanzielle Betroffenheit der Gemeinde U.________ lediglich marginal sei (rund Fr. 46'000.--), änderte daran nichts. Die Beschwerdeführerin hatte den Ausstandsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme am 16. Januar 2020 geltend gemacht und war daher nicht verspätet. Die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zur Neubeurteilung unter rechtskonformer Zusammensetzung des Spruchkörpers. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen geschuldet.
Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht klargestellt hat, dass die Mitwirkung eines Richters, der zugleich Gemeinderat einer anderen Gemeinde ist, bei der Beurteilung einer interkommunalen Finanzausgleichsangelegenheit bereits aufgrund des objektiven Anscheins der Befangenheit eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Unparteilichkeitsgarantie darstellt – unabhängig von der konkreten finanziellen Betroffenheit der Gemeinde, der der Richter angehört. Damit hat das Bundesgericht die Anforderungen an die Unbefangenheit im öffentlichen Recht konkretisiert und die Bedeutung der funktionellen Unabhängigkeit von Richtern bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben unterstrichen.
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4). Wirkt ein Richter, der zugleich als Exekutivmitglied einer Gemeinde amtiert, in einem Verfahren betreffend den interkommunalen Finanzausgleich mit, welches auf Gesuch einer anderen Gemeinde des gleichen Kantons veranlasst wurde, liegt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vor (E. 5). Regeste Art. 30 al. 1 Cst.; découverte d'un motif de récusation après le prononcé du jugement de dernière instance cantonale, mais avant l'écoulement du délai de recours devant le Tribunal fédéral, dans une cause de droit public. Un motif de récusation qui n'est découvert qu'après le prononcé du jugement de dernière instance cantonale, mais avant l'écoulement du délai de recours devant le Tribunal fédéral, peut être invoqué pour la première fois dans le recours devant le Tribunal fédéral (ATF 139 III 466 consid. 3.4). Cela est également valable en matière de droit public cantonal, si un examen sous l'angle de l'art. 30 al. 1 Cst. est possible (consid. 3 et 4). Il y a violation de l'art. 30 al. 1 Cst. si un juge, qui est par ailleurs membre de l'exécutif d'une commune, participe à une procédure concernant la péréquation financière intercommunale qui a été engagée à la demande d'une autre commune du même canton (consid. 5). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost.; scoperta di un motivo di ricusazione dopo l'emanazione del giudizio di ultima istanza cantonale ma prima della scadenza del termine per ricorrere al Tribunale federale in una causa di diritto pubblico. Un motivo di ricusazione scoperto dopo l'emanazione del giudizio di ultima istanza cantonale, ma prima della scadenza del termine per ricorrere al Tribunale federale può essere fatto valere per la prima volta nel ricorso al Tribunale federale (DTF 139 III 466 consid. 3.4). Ciò vale anche per quanto concerne il diritto pubblico cantonale, se un esame dal profilo dell'art. 30 cpv.1 Cost. è possibile (consid. 3 e 4). L'art. 30 cpv. 1 Cost. è violato se un giudice, peraltro membro dell'esecutivo di un comune, prende parte a un procedimento concernente la perequazione finanziaria intercomunale avviato su richiesta di un altro comune del medesimo cantone (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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