Teilliquidation bei Barabgeltung: Vertragsklausel gewährt Anspruch auf Wertschwankungsreserven trotz fehlender Risikoübertragung (Art. 53d Abs. 1 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 28 · ATF 146 V 28 · DTF 146 V 28
- Datum
- 20.01.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 V 28
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ehemalige Mitarbeitende der B. AG streiten mit der Ampegon Pensionskasse Schweiz über einen Anteil an den Wertschwankungsreserven im Rahmen einer Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2006. Der Anschlussvertrag vom 12. Januar 2001 regelt in Ziffer 10 die Überweisung eines verhältnismässigen Anteils am übrigen Vermögen der Stiftung beim Austritt. Die Pensionskasse hatte die Ansprüche des Abgangsbestandes per Ende 2006 vollständig in bar abgegolten und verweigerte deshalb die Mitgabe von Wertschwankungsreserven sowie freien Mitteln. Im aufsichtsrechtlichen Überprüfungsverfahren anerkannte die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau zwar einen Anspruch auf freie Mittel, verneinte jedoch den Anspruch auf Wertschwankungsreserven mit der Begründung, dass keine anlagetechnischen Risiken übertragen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Betroffenen ab, hiess sie aber bezüglich der auferlegten Gebühren teilweise gut.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung der Höhe des Anspruchs an die Aufsichtsbehörde zurück. Gemäss dem Vertrauensprinzip umfasst der in Ziffer 10 des Anschlussvertrags vereinbarte Anteil am «übrigen Vermögen» ausdrücklich auch die Wertschwankungsreserven, unabhängig davon, ob diese als Sachwerte oder in bar abgegolten werden. Der klare Wortlaut der Vertragsklausel definiert die zu überweisenden Vermögensarten abschliessend und knüpft den Anspruch nicht an die Modalitäten der Begleichung.
Die vertragliche Regelung verstösst nicht gegen das damals geltende alte Artikel 27h Absatz 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (aArt. 27h Abs. 1 BVV 2). Diese Bestimmung statuierte lediglich einen Mindestanspruch für Fälle, in denen anlagetechnische Risiken übertragen wurden, schloss aber weitergehende vertragliche Vereinbarungen nicht aus. Auch das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 53d Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) steht der Auszahlung nicht entgegen, da die Pensionskasse keine Verletzung dieses Grundsatzes oder anderer verfassungsrechtlicher Schranken rügte. Da weder die Vorinstanz noch die Aufsichtsbehörde die konkrete Bemessung des Anspruchs geprüft haben, wird die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs zurückgewiesen. Ein allfälliger Zinsanspruch wurde mangels Begründung nicht zugesprochen.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerdeführer. Die Pensionskasse hat daher die Gerichtskosten zu tragen und den Betroffenen eine Parteientschädigung auszurichten.
Regeste
Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2 in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2009 geltenden Fassung; Teilliquidation; Anspruch auf Wertschwankungsreserven. Eine (anschluss-)vertragliche Regelung, die bei einer Teilliquidation (mit Stichtag 31. Dezember 2006) eine Teilung der Wertschwankungsreserven unabhängig von der Art der übertragenen Mittel - mithin auch bei Barabgeltung - vorsieht, verletzt weder aArt. 27h BVV 2 noch das Gleichbehandlungsgebot (E. 4.3 und 4.4). Regeste Art. 53d al. 1 LPP; art. 27h al. 1 OPP 2 dans sa teneur en vigueur du 1er janvier 2005 au 31 mai 2009; liquidation partielle; droit aux réserves de fluctuation. Une clause contractuelle (de la convention d'affiliation) qui prévoit un partage des réserves de fluctuation en cas de liquidation partielle (au 31 décembre 2006) indépendamment du type de fonds transférés - donc également en cas de règlement en espèces - ne viole ni l'ancien art. 27h OPP 2 ni le principe de l'égalité de traitement (consid. 4.3 et 4.4). Regesto Art. 53d cpv. 1 LPP; art. 27h cpv. 1 OPP 2 nel suo tenore in vigore dal 1° gennaio 2005 al 31 maggio 2009; liquidazione parziale; diritto alle riserve di fluttuazione. Una clausola contrattuale (della convenzione d'affiliazione) che prevede una ripartizione delle riserve di fluttuazione in caso di liquidazione parziale (al 31 dicembre 2006) indipendentemente dal tipo di fondi trasferiti - dunque anche in caso di pagamento in contanti - non viola né il vecchio art. 27h OPP 2 né il principio della parità di trattamento (consid. 4.3 e 4.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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