Gesetzesartikel
Art. 73bis IVV – Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids
3 Entscheide, in denen Art. 73bis IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- IV-Stelle verpasst Frist zur Rückforderung wegen Verletzung der Verwaltungsweisung Rz. 2048 KSRP: einjährige Verwirkungsfrist beginnt im Mai 2015, Rückforderung für April 2013 bis Januar 2017 unwirksam (Art. 25 Abs. 2 ATSG)
- Versicherter beantragt Fristerstreckung im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung: Frist nach Art. 73ter Abs. 1 IVV ist behördlich und erstreckbar, aber kein hinreichender Grund vorliegend (Art. 73ter Abs. 1 IVV)
- Erwerbsunfähigkeitsgrad in Säule 3a: Keine Bindung an IV-Entscheid, Sache zurückgewiesen (Art. 82 Abs. 2 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.