Niederländische Rentnerin mit Wohnsitz in der Schweiz beansprucht Kostenübernahme für Notfallbehandlung in Dubai: Sachleistungsaushilfe nach VO 883/2004 ermöglicht Anwendung von Art. 36 Abs. 2 KVV (Art. 36 Abs. 2 KVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 152 · ATF 146 V 152 · DTF 146 V 152
- Datum
- 18.02.2020
- Geschäftsnummer
- 9C_265/2019
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 34 KVG Art. 2 KVV Art. 36 KVV Art. 11 VO Art. 24 VO
Zusammenfassung
Eine niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, die ausschliesslich eine niederländische Altersrente bezieht, unterzog sich während eines Ferienaufenthalts in Dubai einer ärztlichen Untersuchung. Sie beantragte bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG die Übernahme der Behandlungskosten. Diese lehnte ab, da sie nicht nach dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz versichert sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte die Ablehnung. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, die Entscheide aufzuheben und die GE KVG zur Kostenübernahme zu verpflichten.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern und den Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verfügung an die GE KVG zurück.
Die Beschwerdeführerin ist niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und bezieht ausschliesslich eine niederländische Altersrente. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 unterliegt sie als Nichterwerbstätige den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats, also der Schweiz, jedoch ist sie gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen, weil sie Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaats hat. Für Rentnerinnen und Rentner sieht Art. 24 VO 883/2004 die Sachleistungsaushilfe vor: Der Träger des Wohnstaats erbringt Sachleistungen so, als ob die betreffende Person in diesem Staat versichert wäre. Damit wird das schweizerische Recht punktuell herangezogen, insbesondere auch Art. 36 Abs. 2 KVV, der die Kostenübernahme für notfallmässige Behandlungen im Ausland regelt. Der Begriff des Auslands umfasst auch Drittstaaten wie die Vereinigten Arabischen Emirate. Ob ein Notfall vorlag – also ob die Behandlung unaufschiebbar war und eine Rückreise in die Schweiz unangemessen gewesen wäre – wurde bislang nicht geprüft. Dieses Kriterium muss nun von der GE KVG im Rahmen der Sachleistungsaushilfe beurteilt werden.
Die Entscheidung stützt sich auf Art. 95 lit. a BGG (Verletzung von Bundesrecht), Art. 36 Abs. 2 KVV (Leistungen im Ausland), Art. 36 Abs. 4 Satz 1 KVV (Kostengrenze), Art. 36 Abs. 5 KVV (Vorbehalt der internationalen Leistungsaushilfe), Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 (Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften), Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 (Wohnmitgliedstaatprinzip für Nichterwerbstätige), Art. 24 Abs. 1 und 2 lit. a VO 883/2004 (Sachleistungsaushilfe für Rentner), Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV (Ausnahme von der Versicherungspflicht) sowie Art. 36 Abs. 2 KVV (Notfallbehandlung im Ausland).
Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht, weil die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten war.
Die Entscheidung klärt, dass die Sachleistungsaushilfe nach VO 883/2004 die Anwendung nationaler Normen wie Art. 36 Abs. 2 KVV auch für Behandlungen in Drittstaaten ermöglicht, sofern diese günstiger sind als die koordinationsrechtlichen Regelungen.
Regeste
a Art. 18 KVG; Art. 19 und 22 KVV; Gemeinsame Einrichtung KVG. Der Gemeinsamen Einrichtung KVG, die im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe Aufgaben als aushelfende Trägerin am Wohn- oder Aufenthaltsort der versicherten Personen erfüllt, kommt in entsprechenden Verfahren gegenüber den Leistungsansprechern die gleiche Verfügungskompetenz zu wie zugelassenen Krankenversicherern (E. 1.2.2). Regeste b Art. 23-30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 3 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 lit. e und Art. 36 Abs. 2 KVV; internationale Sachleistungsaushilfe einer in der Schweiz wohnhaften Bezügerin einer Altersrente eines EU-Mitgliedstaats. Im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe werden in der Schweiz als Wohnstaat Sachleistungen durch die Gemeinsame Einrichtung KVG nach den schweizerischen Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betroffene Person - hier eine niederländische Altersrentnerin - in der Schweiz krankenversichert wäre; es handelt sich um eine punktuelle Anwendung des schweizerischen Leistungssystems (sog. Versichertenfiktion [punktuelle Integration über eine Fiktion des Mitgliedsstatus]; E. 9). Art. 36 Abs. 2 KVV, wonach die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Behandlungen übernimmt, die in Notfällen im Ausland (auch in sog. Drittstaaten) erbracht werden, ist im vorliegenden Fall, in dem sich die Leistungsansprecherin einer medizinischen Behandlung in Dubai unterzogen hat, daher anwendbar (E. 10.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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