Oberstaatsanwaltschaft beantragt Einstellung des Verfahrens gegen Bank wegen Geldwäscherei infolge Verjährung: Verjährung nicht offensichtlich, Beschwerde abgewiesen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 IV 68 · ATF 146 IV 68 · DTF 146 IV 68
- Datum
- 12.12.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 146 IV 68
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Verfahren gegen eine Bank wegen Geldwäscherei infolge Verjährung ein. Gegen diese Verfügung erhoben Privatkläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, das die Einstellung aufhob und die Sache zur weiteren Behandlung an die kantonale Staatsanwaltschaft zurückwies. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. Streitig war insbesondere, ob die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB drei Jahre oder 15 Jahre beträgt und ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren bereits vor einer gerichtlichen Klärung der umstrittenen Rechtsfrage einstellen durfte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es entschied, dass die Einstellung eines Strafverfahrens infolge Verjährung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO nur zulässig ist, wenn die Verjährung offensichtlich ist. Da die Rechtslage zur Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen nach Art. 102 StGB umstritten ist – insbesondere ob es sich um eine Zurechnungsnorm handelt, deren Verjährung sich nach der Anlasstat richtet (15 Jahre), oder um einen eigenständigen Übertretungstatbestand mit dreijähriger Verjährung – durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellen. Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 102 StGB eine Zurechnungsnorm ist, wie sich aus dem Wortlaut und der Systematik ergibt: Die Verantwortlichkeit des Unternehmens ist im Allgemeinen Teil des StGB geregelt, die Sanktion bemisst sich nach Schwere der Anlasstat und des Schadens (Art. 102 Abs. 3 StGB), und die Lehre sowie die bisherige Rechtsprechung sprechen überwiegend dafür, dass die Verjährung nach der Anlasstat zu bestimmen ist. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllt seien, und durfte die Verjährungsfrage offenlassen, da ihre Prüfung allein auf die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen beschränkt war. Die Beschwerdeführerin verkannte, dass eine abschliessende Klärung der Verjährungsfrage im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht möglich ist, da dies den gerichtlichen Entscheid vorwegnehmen würde.
Die Entscheidung klärt zentral die Rechtsnatur von Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm und bekräftigt die strenge Handhabung der Einstellungsmöglichkeit nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO: Nur bei offensichtlicher Verjährung darf die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen; bei umstrittener Rechtslage ist die Klärung durch das zuständige Gericht erforderlich. Damit stärkt das Urteil die Rolle der Gerichte bei der Beurteilung komplexer strafrechtlicher Fragen und verhindert eine vorzeitige Beendigung von Verfahren bei rechtlicher Unsicherheit.
Regeste
Art. 102 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Strafbarkeit von Unternehmen, Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung. Zulässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung trotz umstrittener Rechtslage (E. 2.1 und 2.2). Rechtsnatur von Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm und Verjährung der Strafbarkeit von Unternehmen im Sinne von Art. 102 StGB (E. 2.3 und 2.4). Regeste Art. 102 CP, art. 319 al. 1 let. d CPP; punissabilité de l'entreprise, classement de la procédure en raison de la prescription. Admissibilité du classement de la procédure en raison de la prescription, malgré une situation juridique controversée (consid. 2.1 et 2.2). Nature juridique de l'art. 102 CP en tant que règle d'imputation et prescription de la punissabilité de l'entreprise au sens de l'art. 102 CP (consid. 2.3 et 2.4). Regesto Art. 102 CP, art. 319 cpv. 1 lett. d CPP; punibilità dell'impresa, abbandono del procedimento per intervenuta prescrizione. Ammissibilità dell'abbandono del procedimento per intervenuta prescrizione nonostante una situazione giuridica controversa (consid. 2.1 e 2.2). Natura giuridica dell'art. 102 CP quale norma di imputazione e prescrizione della punibilità dell'impresa ai sensi dell'art. 102 CP (consid. 2.3 e 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Schweizer Staatsangehöriger klagt Banken wegen Zahlungsverweigerung im Zusammenhang mit US-Sanktionen an: Nötigungsvorwurf scheitert am Fehlen vergleichbarer Zwangswirkung (Art. 181 StGB)
- Rechtsanwältin führt Beschwerde gegen Einziehung nach Tod des Mandanten: Transmortale Vollmacht wirksam, Vorinstanz muss Erben persönlich einbeziehen (Art. 35 Abs. 1 OR)
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Ersatzforderung nach Verfahrenseinstellung wegen aktiver Bestechung: Vorinstanz muss Verhältnismässigkeit prüfen und Durchgriff begründen (Art. 70 StGB)
- Privatklägerin klagt wegen Äusserung 'Die spinnt!' im Schlichtungsverfahren: Ehrverletzung nicht gegeben, Strafverfahren rechtmässig eingestellt (Art. 173 StGB)
- Privatkläger klagt gegen Einstellung des Strafverfahrens wegen übler Nachrede und Verleumdung nach Schreiben der Gewerkschaftsführung: Beschwerde abgewiesen, da Gutglaubensbeweis erbracht und Verurteilung nicht wahrscheinlicher als Freispruch (Art. 173 und Art. 174 StGB)
- Reiterin verliert beide Unterschenkel bei Unfall mit Traktor: Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt, da Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung fehlen (Art. 125 StGB, Art. 26 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 SVG)
- SECO klagt gegen Einstellung eines Strafverfahrens wegen unlauteren Wettbewerbs mit Kryptowährung: Beschwerdelegitimation des Bundes verneint, Irreführung durch Werbeaussagen nicht gegeben (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)