Gesetzesartikel
Art. 102 StGB – Strafbarkeit
5 Entscheide, in denen Art. 102 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Oberstaatsanwaltschaft beantragt Einstellung des Verfahrens gegen Bank wegen Geldwäscherei infolge Verjährung: Verjährung nicht offensichtlich, Beschwerde abgewiesen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO)
- GmbH als Fahrzeughalterin verurteilt wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Strafbarkeit für Übertretungen mangels gesetzlicher Grundlage (Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB)
- Staatsanwaltschaft klagt gegen Steuerbetrug nach rechtskräftiger Busse für Steuerhinterziehung: Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots mangels Täteridentität zwischen juristischer und natürlicher Person (Art. 11 StPO)
- Schweizerische Post wird nicht wegen Geldwäscherei nach Art. 102 Abs. 2 StGB strafrechtlich verantwortlich gemacht, weil keine natürliche Person als Anlasstäter nachgewiesen wurde (Art. 102 Abs. 2 StGB)
- Steuerliche Absetzbarkeit von EU-Wettbewerbsbussen bei Aktiengesellschaften: Grundsätzlich nicht abzugsfähig, Rückweisung zur Prüfung des Gewinnabschöpfungsanteils (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.