Justizze.

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Justizze. Art. 62c StGB

Bundesgericht

Nachträgliche Verwahrung ohne vorherige rechtskräftige Aufhebung der stationären Massnahme: Zuständigkeitsverletzung, Rückweisung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 IV 49 · ATF 141 IV 49 · DTF 141 IV 49
Datum
11.02.2015
Geschäftsnummer
6B_227/2014
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 93 BGG Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 59 StGB Art. 62c StGB Art. 62d StGB Art. 64 StGB Art. 93 StGB

Zusammenfassung

Ein wegen sexueller Handlungen mit Kindern vorbestrafter Mann befindet sich in einer stationären therapeutischen Massnahme. Die Vollzugsbehörde beantragte beim Kreisgericht die nachträgliche Verwahrung, während parallel ein Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Massnahme bei der Anklagekammer hängig war. Das Kantonsgericht ordnete die Verwahrung an, obwohl über die Aussichtslosigkeit der Massnahme noch nicht rechtskräftig entschieden worden war, da die fünfjährige Höchstdauer der Massnahme zwischenzeitlich abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des effektiven Rechtsschutzes sowie eine Missachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die gesetzliche Zuständigkeitsordnung verletzt hat. Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB entscheidet die Vollzugsbehörde über die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Erst nach dieser rechtskräftigen Aufhebung kann das Sachgericht über die Rechtsfolgen befinden, insbesondere über die nachträgliche Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB.

Im konkreten Fall fehlte ein solcher vollzugsrechtlicher Aufhebungsentscheid. Die Vorinstanz hatte argumentiert, die Frage der Aussichtslosigkeit sei mit dem Ablauf der fünfjährigen Dauer der am 26. Juni 2007 angeordneten Massnahme gegenstandslos geworden. Das Bundesgericht hält dagegen, dass das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung der Aussichtslosigkeit fortbesteht. Würde man der Auffassung der Vorinstanz folgen, hinge die Einhaltung der Kompetenzregelung vom Zufall der Verfahrensdauer ab, was dazu führen würde, dass der betroffenen Person eine Rechtsinstanz bzw. ein Rechtsmittelweg verloren ginge.

Zwar ist das Sachgericht grundsätzlich auch für die Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB zuständig, doch darf dieses Verfahren dem Entscheid über die Aussichtslosigkeit nicht vorgegriffen werden. Die nachträgliche Verwahrung setzt zwingend die vorherige Aufhebung der stationären Massnahme voraus. Zudem verwirft das Gericht den Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich verhalten, indem er den Sistierungsbeschluss der Anklagekammer nicht selbstständig angefochten habe. Da es sich um einen Zwischenentscheid handelte, war eine selbstständige Anfechtung nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG möglich, was hier nicht gegeben war; der Entscheid konnte mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Rügen betreffend Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK sind damit begründet.

Regeste

Aufhebung und Änderung stationärer Massnahmen, Rechtsweg; Art. 62c Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StGB. Den Entscheid, ob und wann eine stationäre therapeutische Massnahme als aussichtslos erscheint und aufzuheben ist, trifft die Vollzugsbehörde. Diese Frage fällt mit dem Erreichen der in der Regel fünfjährigen Höchstfrist des mit der Behandlung verbundenen stationären Freiheitsentzugs nicht als gegenstandslos dahin. Nach rechtskräftiger Aufhebung der Massnahme obliegt es dem Sachgericht, über die Rechtsfolgen zu befinden, d.h. auf Antrag der Vollzugsbehörde gegebenenfalls die Verwahrung anzuordnen (E. 2 und 3). Regeste Levée et changement de mesures institutionnelles, voie de droit; art. 62c al. 1 let. a et al. 4 CP. C'est l'autorité d'exécution qui est compétente pour décider si et quand une mesure thérapeutique institutionnelle paraît vouée à l'échec et doit être levée. Cette question ne devient pas sans objet du seul fait de l'écoulement du délai de cinq ans que ne peut en règle générale pas excéder la privation de liberté entraînée par le traitement. Après l'entrée en force de la levée de la mesure, c'est au juge du fond qu'il incombe de statuer sur les conséquences juridiques, c'est-à-dire le cas échéant d'ordonner l'internement sur requête de l'autorité d'exécution (consid. 2 et 3). Regesto Soppressione e modifica di misure stazionarie, rimedio giuridico; art. 62c cpv. 1 lett. a nonché cpv. 4 CP. Compete all'autorità d'esecuzione decidere se e quando una misura terapeutica stazionaria non ha prospettive di successo e dev'essere soppressa. Questa domanda non diventa priva di oggetto una volta trascorso il periodo di cinque anni che di regola non può superare la privazione di libertà connessa al trattamento stazionario. Dopo la crescita in giudicato della decisione di soppressione della misura, spetta al giudice di merito pronunciarsi sulle conseguenze giuridiche, ossia se del caso ordinare l'internamento su proposta dell'autorità d'esecuzione (consid. 2 e 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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