Gesetzesartikel
Art. 60 StPO – Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften
2 Entscheide, in denen Art. 60 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Bundesanwalt und Bundesanwaltschaft beantragen Revision gegen Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer: Revision unzulässig, da Ausstandsbeschluss kein rechtskräftiges Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO (Art. 60 Abs. 3 StPO)
- Staatsanwälte wegen krasster Verfahrensfehler befangen: Ausstandspflicht im Strafverfahren bejaht (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 56 lit. f StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.