Gesetzesartikel
Art. 410 StPO – Zulässigkeit und Revisionsgründe
9 Entscheide, in denen Art. 410 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin beantragt Revision eines Strafbefehls wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit neuem unfallanalytischen Gutachten: Gutachten wird als nicht erheblich beurteilt, Revision abgewiesen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO)
- Bundesanwalt und Bundesanwaltschaft beantragen Revision gegen Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer: Revision unzulässig, da Ausstandsbeschluss kein rechtskräftiges Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO (Art. 60 Abs. 3 StPO)
- Ausländer mit Fremdsprachigkeit und Analphabetismus beantragt Revision wegen fehlender Übersetzung von Strafbefehlen: Revision abgelehnt, da keine neuen Tatsachen vorliegen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschwerde gegen Aufhebung therapeutischer Massnahme und Anordnung der Verwahrung: Einzelrichterentscheid verletzt Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO)
- Verurteilter beantragt nachträgliche Verwahrung: Revision nach Art. 65 Abs. 2 StGB unzulässig, weil die verwahrungsbegründenden Tatsachen bereits im ersten Verfahren bekannt waren (Art. 65 Abs. 2 StGB)
- Beschwerdeführer verurteilt im abgekürzten Verfahren wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Geldwäscherei: Revision wegen widersprüchlicher späterer Entscheide gegen Haupttäter unzulässig (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO)
- Beschuldigte im abgekürzten Verfahren beruft sich auf neue Tatsachen: Revision unzulässig, nur strafbare Einwirkung oder schwere Willensmängel sind Revisionsgründe (Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO)
- Beschuldigter im abgekürzten Verfahren vertraut auf Unabänderbarkeit der Freiheitsstrafe: nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verstösst gegen Treu und Glauben und ne bis in idem (Art. 65 Abs. 1 StGB)
- Rückzug einer Berufung unter Willensmängeln: Nichteintreten am Bundesgericht wegen fehlender kantonaler Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.