Gesetzesartikel
Art. 237 ZPO – Zwischenentscheid
4 Entscheide, in denen Art. 237 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eigentümerin verkauft Grundstück trotz ausgeübtem Vorkaufsrecht: Schadenersatzanspruch der Vorkaufsberechtigten wirksam, da Vorkaufsrecht abtretbar war (Art. 216b OR)
- Vermieterin klagt nach Auszug der Mieterin auf Nachzahlung erhöhten Mietzinses: Vorinstanz verwechselt Ausschluss- und Bindungswirkung der Rechtskraft, muss Zuständigkeit zuerst prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO)
- Beklagte im Patentverletzungsprozess rügt dreimalige unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit der Klägerin zur Nichtigkeit: Zulassung von Anspruchseinschränkung in ergänzender Replik verstösst gegen Novenrecht (Art. 125 lit. a ZPO)
- Konkursmasse bestreitet Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids zur grundsätzlichen Haftung im Kollokationsverfahren: Bundesgericht verweigert Eintritt wegen fehlender Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.