Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren ohne vorherige Androhung unzulässig: Verletzung von Treu und Glauben und rechtlichem Gehör (Art. 128 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 265 · ATF 141 III 265 · DTF 141 III 265
- Datum
- 23.06.2015
- Geschäftsnummer
- 4A_510/2014
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Vermieter eines Mehrfamilienhauses in Basel blieben mehreren Schlichtungsverhandlungen vor der kantonalen Schlichtungsstelle fern. Die Schlichtungsstelle verhängte daraufhin gegen jeden Vermieter fünf separate Ordnungsbussen von je Fr. 200.-- wegen Nichterscheinens. Die Vermieter fochten diese Verfügungen beim Appellationsgericht an, welches die Beschwerden abwies. Im Zentrum des Streits steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Schlichtungsbehörde im Zivilverfahren Ordnungsbussen nach Art. 128 ZPO aussprechen darf, insbesondere wenn die Parteien zuvor nicht ausdrücklich auf die disziplinarischen Konsequenzen ihres Fernbleibens hingewiesen wurden.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die angefochtenen Verfügungen der Schlichtungsstelle sowie den Entscheid des Appellationsgerichts auf. Es stellt fest, dass die Verhängung der Ordnungsbussen im konkreten Fall unzulässig war.
Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Da es sich bei der Bestrafung mit einer Ordnungsbusse um einen Zwischenentscheid handelt, ist die Anfechtbarkeit nur gegeben, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Beides bejaht das Gericht: Die Gefahr einer Wiederholung oder Verschärfung der Sanktionen sowie das Unwerturteil der Disziplinierung begründen einen rechtlichen Nachteil. Zudem hatte das Bundesgericht die Frage der Disziplinarbefugnis der Schlichtungsbehörden nach Art. 128 ZPO noch nie höchstrichterlich geklärt, was ein dringendes Interesse an einer einheitlichen Auslegung begründet.
In der Sache selbst bestätigt das Gericht, dass Art. 128 ZPO grundsätzlich auch im Schlichtungsverfahren anwendbar ist und die spezifischen Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO disziplinarische Massnahmen nicht ausschliessen. Eine Ordnungsbusse setzt jedoch voraus, dass das Verhalten als Störung des Geschäftsgangs oder mutwillige Prozessführung qualifiziert wird. Entscheidend ist hier jedoch die prozessuale Fairness: Gemäss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) müssen disziplinarische Massnahmen vor ihrer Anordnung grundsätzlich angedroht werden. Die Beschwerdeführer waren in den Ladungen lediglich auf die prozessualen Folgen des Nichterscheinens (Erteilung der Klagebewilligung) hingewiesen worden, nicht aber auf mögliche Geldbussen. Aufgrund dieser Formulierung durften sie nicht mit einer Ordnungsbusse rechnen. Mangels vorgängiger Androhung ist die Sanktion daher aufzuheben.
Regeste
Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5). Regeste Art. 128 et 206 CPC; amende disciplinaire en procédure de conciliation. L'autorité de conciliation peut-elle punir une partie d'une amende disciplinaire sur la base de l'art. 128 CPC au motif que cette partie ne s'est pas présentée à l'audience? En l'espèce, l'amende disciplinaire est de toute manière exclue parce que la partie défaillante n'a pas été préalablement menacée de cette sanction (consid. 3-5). Regesto Art. 128 e 206 CPC; multa disciplinare nella procedura di conciliazione. Può l'autorità di conciliazione punire una parte per la sua mancata comparizione all'udienza di conciliazione con la multa disciplinare a norma dell'art. 128 CPC? In concreto l'inflizione della multa disciplinare è in ogni modo inammissibile poiché non è stata preceduta dalla comminatoria di tale sanzione (consid. 3-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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