Gesetzesartikel
Art. 128 ZPO – Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
3 Entscheide, in denen Art. 128 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer erhält Aufhebung einer Ordnungsbusse wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der mutwilligen Prozessführung im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG)
- Kläger reicht Schlichtungsgesuch ein, Beklagter kündigt vorab Nichterscheinen an: Friedensrichter darf Kläger nicht dispensieren, Klagebewilligung ohne Schlichtungsverhandlung ungültig (Art. 199 Abs. 1 ZPO)
- Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren ohne vorherige Androhung unzulässig: Verletzung von Treu und Glauben und rechtlichem Gehör (Art. 128 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.