Erbe klagt allein gegen Willensvollstrecker auf Ungültigkeit der letztwilligen Anordnung: Passivlegitimation gegeben, Rückweisung an Erstinstanz (Art. 519 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 III 1 · ATF 146 III 1 · DTF 146 III 1
- Datum
- 07.01.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_984/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Erbe erhob Klage auf Absetzung des Willensvollstreckers und auf Aufhebung der letztwillig angeordneten Willensvollstreckung. Das Zivilkreisgericht und daraufhin das Kantonsgericht wiesen die Klage ab, weil sie mangels Passivlegitimation sei: Der Kläger habe nicht nur den Willensvollstrecker, sondern zusätzlich alle Miterben und sämtliche Vermächtnisnehmer als Beklagte einziehen müssen. Der Erbe legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zur materiellen Beurteilung.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache an das Zivilkreisgericht zurück, weil der Beschwerdeführer seine Klage auf Ungültigkeit der letztwilligen Anordnung der Willensvollstreckung allein gegen den Willensvollstrecker erheben durfte. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt, dass ein Urteil über eine Ungültigkeitsklage zwar grundsätzlich nur zwischen den Prozessparteien wirkt, aber gerade bei der Absetzung eines Willensvollstreckers eine erga omnes-Wirkung entfaltet: Das Urteil schließt das Handeln des Willensvollstreckers nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber allen anderen am Prozess nicht beteiligten Erben und Bedachten aus. Daraus folgt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, alle Personen einzuklagen, die aus der angefochtenen Verfügung erbrechtliche Vorteile ziehen; eine notwendige passive Streitgenossenschaft besteht nicht. Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, insbesondere durch BGE 51 II 49, wo das Bundesgericht den Einwand der Willensvollstreckerin, die Klage müsse gegen alle Miterben gerichtet werden, als unbegründet verworfen hat. Auch BGE 90 II 376 zeigt, dass das Bundesgericht keine Bedenken dagegen hatte, dass lediglich einige Erben am Verfahren gegen die Willensvollstreckerin beteiligt waren. Die Klage richtet sich ausschließlich auf die Ungültigkeit der letztwilligen Anordnung der Willensvollstreckung nach Art. 519 ff. ZGB, wobei der Willensvollstrecker nach Art. 517 ZGB allein passivlegitimiert ist. Die Beschwerde war zulässig gemäß Art. 100 Abs. 1 BGG, und die Rückweisung erfolgte gemäß Art. 107 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- gemäß Art. 66 Abs. 1 BGG und hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- zu bezahlen gemäß Art. 68 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass bei einer Ungültigkeitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers kein Einbezug aller Erben und Vermächtnisnehmer erforderlich ist – ein langjähriger Streitpunkt in Lehre und Praxis ist damit zugunsten der prozessualen Effizienz entschieden.
Regeste
Art. 519 ZGB; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation. Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4). Regeste Art. 519 CC; action en nullité; institution d'un exécuteur testamentaire; légitimation matérielle. L'action en nullité qui a pour seul objet l'institution d'un exécuteur testamentaire ne suppose pas que tous les héritiers et légataires soient mis en cause dans le procès en nullité. Il est admissible qu'elle soit dirigée uniquement contre l'exécuteur testamentaire (consid. 4). Regesto Art. 519 CC; azione di nullità; nomina dell'esecutore testamentario; legittimazione materiale. L'azione di nullità contro la sola nomina dell'esecutore testamentario non presuppone che tutti gli eredi e legatari siano convenuti al processo. Essa può anche essere rivolta contro il solo esecutore testamentario (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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