Gesetzesartikel
Art. 517 ZGB – Erteilung des Auftrages
6 Entscheide, in denen Art. 517 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erben verlangen Schadenersatz vom Willensvollstrecker: Ansprüche verjähren bereits mit Pflichtverletzung während des Mandats, nicht erst nach dessen Ende (Art. 127 OR)
- Erbe klagt allein gegen Willensvollstrecker auf Ungültigkeit der letztwilligen Anordnung: Passivlegitimation gegeben, Rückweisung an Erstinstanz (Art. 519 ZGB)
- Notar als Willensvollstrecker nimmt Mandat durch Stillschweigen an: Testamentseröffnung vom 15. November 2016 gilt als amtliche Mitteilung im Sinne von Art. 517 Abs. 2 ZGB
- Rechtsanwalt vertritt Willensvollstrecker im Strafverfahren, das von einer Erbin angestrengt wurde: Verletzung der Sorgfalts- und Gewissenhaftigkeitspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA festgestellt (Art. 12 lit. a BGFA)
- Quotenvermächtnisnehmerin klagt gegen Willensvollstrecker wegen überhöhtem Honorar: Kein direkter Haftungsanspruch, Reflexschaden unerheblich (Art. 517 Abs. 3, Art. 518 Abs. 1–2, Art. 562 Abs. 1–3 ZGB)
- Urenkel beantragt Absetzung des Willensvollstreckers wegen angeblicher Honorarexzesse und eigenmächtigem Verkauf einer Liegenschaft: Bundesgericht weist Beschwerde ab, da Verkauf zur Schuldenbegleichung zulässig und Honorarstreit Sache des Zivilrichters (Art. 518 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.