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Justizze. Art. 505 ZGB

Bundesgericht

Erblasserin legt eigenhändiges Testament ohne Unterschrift am Ende in beschrifteten Umschlag: Formmangel wegen fehlender Unterschrift und mangelndem Zusammenhang mit Umschlag (Art. 505 Abs. 1 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 III 1 · ATF 150 III 1 · DTF 150 III 1
Datum
19.07.2023
Geschäftsnummer
BGE 150 III 1
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 505 ZGB Art. 520 ZGB

Zusammenfassung

Die Erblasserin verfasste ein eigenhändiges Schriftstück mit letztwilligen Anordnungen, das vollständig von Hand geschrieben war und Datum sowie Ort enthielt, jedoch keine Unterschrift am Ende aufwies. Sie legte dieses Dokument in einen Umschlag, den sie mit ihrem Namen in Grossbuchstaben und dem Wort "Testament" beschriftete, und übergab ihn am selben Tag dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zur Hinterlegung. Die Cousine der Erblasserin, A., beanspruchte als eingesetzte Erbin den Nachlass, während die gesetzliche Erbin, B., eine Klage auf Ungültigerklärung erhob. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte das Dokument für ungültig, worauf A. beim Bundesgericht Beschwerde einlegte. Streitig war, ob die einleitende Selbstbenennung oder die Aufschrift auf dem Umschlag das gesetzliche Unterschriftserfordernis erfüllen.

Das Bundesgericht verwies die Beschwerde ab und bestätigte die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung. Es stellte fest, dass die eigenhändige letztwillige Verfügung gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB vom Erblasser von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments genügt nicht dem Unterschriftserfordernis, da sie nicht als Abschluss und Rekognition der Verfügung wirkt; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 135 III 206). Auch die Aufschrift auf dem Umschlag – „Testament C. [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben], U.“ – erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht, weil sie lediglich eine reine Inhaltsangabe darstellt und keinen erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Umschlag enthaltenen Dokument aufweist. Der Namenszug auf dem Umschlag fehlt es an dem erforderlichen animus signandi, also der Absicht, die Aufschrift als Unterschrift zu verwenden; zudem befindet sich auf dem Dokument selbst ausreichend Platz für eine Unterschrift am Ende. Damit liegt ein Formmangel vor, der gemäss Art. 520 Abs. 1 ZGB zur Ungültigkeit führt. Die Beschwerdeführerin konnte den erforderlichen Zusammenhang zwischen Umschlag und Inhalt weder durch den Text noch durch äussere Umstände nachweisen; externe Umstände sind zur Begründung des Zusammenhangs nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig (BGE 40 II 190 E. 5). Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV erfüllt, indem sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte. Dieses Urteil präzisiert die strenge Auslegung des Unterschriftserfordernisses bei eigenhändigen Testaments und bekräftigt, dass auch die Hinterlegung beim Erbschaftsamt oder die Gestaltung des Umschlags allein nicht den Formmangel heilen können.

Regeste

Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5). Regeste Art. 505 al. 1 et art. 520 al. 1 CC; vice de forme d'un testament olographe. Buts des prescriptions de forme en droit successoral et plus particulièrement en ce qui concerne la signature (consid. 3). La simple mention du nom au début du document ne remplit pas l'exigence de la signature (confirmation de la jurisprudence; consid. 4). Conditions dans lesquelles la mention du nom sur une enveloppe contenant des dispositions testamentaires peut satisfaire à l'exigence de la signature (consid. 5). Regesto Art. 505 cpv. 1 e art. 520 cpv. 1 CC; vizio di forma di un testamento olografo. Scopi delle prescrizioni di forma di diritto successorio in generale e in relazione alla firma (consid. 3). La semplice indicazione del nome all'inizio del documento non adempie il requisito della firma (conferma della giurisprudenza; consid. 4). Condizioni alle quali la firma apposta su una busta contenente disposizioni testamentarie può soddisfare tale requisito (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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