Gesetzesartikel
Art. 520 ZGB – Bei Formmangel
4 Entscheide, in denen Art. 520 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erblasserin hinterlegt eigenhändiges Testament ohne Unterschrift beim Erbschaftsamt: Formmangel führt zur Ungültigkeit (Art. 505 Abs. 1 ZGB)
- Erblasserin legt eigenhändiges Testament ohne Unterschrift am Ende in beschrifteten Umschlag: Formmangel wegen fehlender Unterschrift und mangelndem Zusammenhang mit Umschlag (Art. 505 Abs. 1 ZGB)
- Asylbewerber mit religiöser Eheschliessung in Eritrea verlangen Korrektur ihres Zivilstands im ZEMIS: Datenberichtigung wegen unrichtiger Erfassung als ledig (religiös getraut) statt verheiratet (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG)
- Erbe klagt allein gegen Willensvollstrecker auf Ungültigkeit der letztwilligen Anordnung: Passivlegitimation gegeben, Rückweisung an Erstinstanz (Art. 519 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.