Ehefrau klagt auf Ungültigkeit eines Testaments, weil Pflichtteile für Stiefkinder fehlen: Rechtswahl zugunsten deutschen Erbrechts macht schweizerisches Recht unanwendbar, Sache wird zurückverwiesen (Art. 92 Abs. 1 IPRG)
- Datum
- 20.12.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_208/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 1 IPRG Art. 87 IPRG Art. 90 IPRG Art. 92 IPRG Art. 93 IPRG Art. 95 IPRG Art. 8 ZGB Art. 457 ZGB Art. 462 ZGB Art. 469 ZGB Art. 519 ZGB
Zusammenfassung
Eine Ehefrau erhob vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen eine Ungültigkeitsklage gegen ein Testament ihres verstorbenen Mannes, das diesen als deutschen Staatsangehörigen ausdrücklich seinem deutschen Heimatrecht unterstellte. Sie machte geltend, der Erblasser habe bei der Abfassung des Testaments irrtümlich auf die Pflichtteilsklausel für seine Kinder verzichtet und sein wirklicher Wille sei daher nicht umgesetzt. Das Bezirksgericht gab der Klage statt, doch das Obergericht des Kantons Thurgau hob diesen Entscheid auf und wies die Klage ab, indem es ausschliesslich schweizerisches Recht anwandte – ohne die Rechtswahl des Erblassers zu berücksichtigen. Die Ehefrau legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war und in seinem Testament vom 15. März 2014 ausdrücklich seinen gesamten Nachlass seinem deutschen Heimatrecht unterstellte, was nach Art. 90 Abs. 2 IPRG zulässig ist. Gemäss Art. 92 Abs. 1 IPRG erstreckt sich das gewählte Erbstatut auch auf die Voraussetzungen der Ungültigkeitsklage, also insbesondere darauf, ob ein Irrtum im Sinne des deutschen Rechts vorliegt und welche Tatsachen dafür erforderlich sind. Das Obergericht des Kantons Thurgau wandte jedoch ausschliesslich schweizerisches Recht an – insbesondere Art. 469 ZGB – und erwähnte die Rechtswahl nicht ein einziges Mal. Damit verletzte es die Vorgaben des internationalen Privatrechts. Da das Bundesgericht nicht selbst erstmals die Sachverhaltsfeststellungen treffen darf, die für die Anwendung des deutschen Rechts erforderlich sind, musste die Sache an das Obergericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Ungültigkeitsklage nach deutschem Recht beurteilt. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- wurden den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt; zudem haben sie die Beschwerdeführerin mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass die professio iuris nach Art. 90 IPRG nicht nur die Erbfolge, sondern auch die Voraussetzungen der erbrechtlichen Klagen wie der Ungültigkeitsklage bestimmt – und dass die kantonale Instanz bei einer solchen Rechtswahl zwingend das ausländische Recht anzuwenden hat.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.