Rechtsanwalt vertritt Willensvollstrecker im Strafverfahren, das von einer Erbin angestrengt wurde: Verletzung der Sorgfalts- und Gewissenhaftigkeitspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA festgestellt (Art. 12 lit. a BGFA)
- Datum
- 25.03.2019
- Geschäftsnummer
- 2C 933/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 12 BGFA Art. 17 BGFA Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 517 ZGB Art. 518 ZGB
Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt wurde von der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich wegen Verletzung von Berufsregeln mit einer Busse belegt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde dagegen ab, weil sein Verhalten gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstosse. Der Rechtsanwalt erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Feststellung, er habe Art. 12 lit. a und lit. c BGFA nicht verletzt. Streitig war insbesondere, ob die Vertretung des Willensvollstreckers im Strafverfahren, das von einer der Erbinnen eingeleitet worden war, mit der anwaltlichen Unabhängigkeit vereinbar sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass der Rechtsanwalt gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer den Willensvollstrecker im Strafverfahren vertrat, das von einer der Erbinnen eingeleitet worden war, deren Interessen er als Hilfsperson des Willensvollstreckers im Rahmen der Nachlassverwaltung ebenfalls zu berücksichtigen hatte. Zudem hatte er bereits den Erblasser beraten und fungierte als Hilfsperson des Willensvollstreckers – dies führte zu einem Mangel an der für die Vertretung erforderlichen sachlichen und persönlichen Distanz. Unter diesen Umständen fehlte ihm die nötige Unabhängigkeit gegenüber den Erbinnen, was einen qualifizierten Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA darstellte, der geeignet war, das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gefährden. Die Vorinstanz durfte daher auf diese Norm abstellen, obwohl sie sich von der Rechtsgrundlage der Aufsichtskommission (Art. 12 lit. c BGFA) abwandte; ein Anspruch auf vorgängige Anhörung zu dieser Motivsubstitution bestand nicht, da der Beschwerdeführer bereits auf die mögliche Beurteilung nach Art. 12 lit. a BGFA hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert worden war. Die vom Bundesgericht geprüfte Sanktion von Fr. 1'500.-- lag im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA und war nicht klar unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die anwaltliche Unabhängigkeit im Kontext der Willensvollstreckung und verdeutlicht, dass auch indirekte Bindungen zu Erbinnen bei gleichzeitiger strafrechtlicher Verteidigung des Willensvollstreckers einen qualifizierten Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA begründen können.
Regeste
Verletzung von Berufsregeln | Grundrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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