Baurechtliche Zulässigkeit einer Solaranlage auf einem alten Bootshaus in Zürich-Wollishofen: Nach Wegfall des Baulinienzwecks ist das Gebäude definitiv bewilligt und die Anlage fällt unter den Bestandesschutz (Art. 24c RPG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 II 304 · ATF 146 II 304 · DTF 146 II 304
- Datum
- 17.06.2015
- Geschäftsnummer
- 1C_345/2014
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 36a GSchG Art. 41c GSchV Art. 3 RPG Art. 18a RPG Art. 24c RPG Art. 42 RPV
Zusammenfassung
Eine Eigentümerin eines über 80-jährigen Bootshauses in Zürich-Wollishofen streitet mit einem Nachbarn um die Baubewilligung für eine Solaranlage auf dem Dach und der Fassade des Gebäudes. Das Bootshaus liegt teils in einer Freihaltezone, die als Schutzzone qualifiziert wurde, und war ursprünglich nur befristet bewilligt worden. Die Vorinstanz hatte die Bewilligung verweigert, weil das Gebäude materiell rechtswidrig sei und die Baulinien zur Sicherung einer Seeufergestaltung dies verhinderten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zweck der Baulinien sei bereits 1973 weggefallen, weshalb das Bootshaus hätte definitiv bewilligt werden können und die Solaranlage unter den Bestandesschutz falle.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und erteilt die Baubewilligung für die Solaranlage. Es stellt fest, dass die Baulinien, die seit 1959 zur Sicherung einer geplanten Seeufergestaltung dienten, ihren Zweck spätestens 1973 verloren hatten, da die entsprechenden Projekte (Strassenausbau, Seeauffüllung) nicht mehr realisiert wurden. Gemäss Art. 26 BV und Art. 36 Abs. 2 BV ist eine Eigentumsbeschränkung durch Baulinien nur zulässig, wenn sie durch öffentliches Interesse gerechtfertigt ist; nach Wegfall dieses Interesses konnten die Baulinien neuen Baugesuchen nicht mehr entgegengehalten werden. Daher wäre das Bootshaus nach Ablauf der provisorischen Bewilligung 1969 hätte definitiv bewilligt werden können.
Da das Bootshaus somit als rechtmässig erstellte Anlage gilt, prüft das Gericht die Zulässigkeit der Solaranlage unter dem Titel des Bestandesschutzes gemäss Art. 24c RPG. Die Installation führt zu einer teilweisen Änderung der Baute. Unter Berücksichtigung des Förderauftrags für erneuerbare Energien (Art. 18a RPG) und der Ausführungsbestimmungen in Art. 42 RPV wird die Wahrung der Identität der Baute bejaht. Trotz der Fläche von 38 m² bleibt die Wesensgleichheit erhalten, da die Kubatur kaum zunimmt und durch die Wahl graubrauner Ziegelform-Solarzellen ein optisch ähnliches Erscheinungsbild erzielt wird. Auch die wichtigen Anliegen der Raumplanung, insbesondere der Uferschutz (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG), stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Hinsichtlich des Gewässerschutzrechts (GSchV) hält das Gericht fest, dass Art. 41c Abs. 2 GSchV den Bestandesschutz regelt. Da die raumplanungsrechtlichen Normen (Art. 24c RPG) hier anwendbar sind und der Gewässerschutz als wichtiges Anliegen in die Interessenabwägung einfliessen, kommt der Verordnungsbestimmung keine eigenständige, engere Bedeutung zu. Die Situierung im Gewässerraum beeinflusst die Abwägung nicht negativ, da keine Beeinträchtigung der natürlichen Gewässerfunktionen oder des Hochwasserschutzes (Art. 36a GSchG) festgestellt wird. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und die Baubewilligung bestätigt.
Regeste
Besitzstandsschutz von zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum (Art. 41c Abs. 2 GSchV; Art. 24c RPG). Art. 41c GSchV enthält eine gegenüber Art. 24c RPG eigenständige Besitzstandsgarantie (abweichend von Urteil 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4). Diese orientiert sich an der verfassungsmässigen Besitzstandsgarantie und umfasst den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten sowie Änderungen, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren. Unzulässig ist dagegen die Erweiterung oder der Wiederaufbau zonenwidriger Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum (E. 9). Regeste Protection de la situation acquise s'agissant de constructions sises dans l'espace réservé aux eaux, hors de la zone à bâtir et non conformes à l'affectation de la zone (art. 41c al. 2 OEaux; art. 24c LAT). La garantie de la situation acquise prévue par l'art. 41c OEaux s'applique de manière autonome par rapport à l'art. 24c LAT (contrairement à ce que relève l'arrêt 1C_345/2014 du 17 juin 2015 consid. 4). Elle s'inspire de la garantie constitutionnelle de la situation acquise et permet le maintien de constructions, la poursuite de leur utilisation et leur entretien ainsi que des modifications qui n'affectent pas les fonctions de l'espace réservé aux eaux. En revanche, elle ne permet pas l'agrandissement ou la reconstruction de bâtiments sis dans l'espace réservé aux eaux, hors de la zone à bâtir et non conformes à l'affectation de la zone (consid. 9). Regesto Protezione della situazione acquisita nel caso di costruzioni non conformi alla destinazione della zona situate fuori della zona edificabile nello spazio riservato alle acque (art. 41c cpv. 2 OPAc; art. 24c LPT). L'art. 41c OPAc contiene una protezione della situazione acquisita autonoma rispetto all'art. 24c LPT (diversamente dalla sentenza 1C_345/2014 del 17 giugno 2015 consid. 4). Essa si orienta alla garanzia costituzionale della protezione della situazione acquisita e comprende l'esistenza, la continuazione dell'utilizzazione e la manutenzione delle costruzioni, come pure le modifiche che non tangono le funzioni dello spazio riservato alle acque. È per contro inammissibile l'ampliamento o la ricostruzione di edifici non conformi alla destinazione della zona situati fuori della zona edificabile nello spazio riservato alle acque (consid. 9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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