Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 25 RPG

Bundesgericht

Bewohnerin klagt gegen Klubnutzung im Felsenkeller: Teilweise ausserhalb der Bauzone liegender Degustationsraum erfordert BAB-Bewilligung für Umnutzung zum Musikklub (Art. 25 Abs. 2 RPG)

Datum
23.01.2023
Geschäftsnummer
1C_12/2022
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 81 KRG/GR Art. 86 KRG/GR Art. 87 KRG/GR Art. 91 KRG/GR Art. 40 KRV Art. 50 KRV Art. 51 KRV Art. 40 KRVO/GR Art. 50 KRVO/GR Art. 24c RPG Art. 25 RPG Art. 37a RPG Art. 42 RPV Art. 43 RPV Art. 43a RPV

Zusammenfassung

Eine Eigentümerin einer Dachwohnung oberhalb des Felsenkellers in Chur erhob Beschwerde gegen die Genehmigung der Stadt Chur, einen Teil des Felsenkellers als Musikklub („Purple Groove Club“) zu nutzen. Sie rügte, die Nutzung sei weder zonenkonform noch baurechtskonform, da der Klubraum teilweise ausserhalb der Bauzone (im Wald) liege und eine Baubewilligung sowie eine Zustimmung der kantonalen Behörde (BAB) fehle. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass der streitige Klubraum im mittleren Teil des Felsenkellers teilweise in der Wohnzone W4, teilweise aber ausserhalb der Bauzone im Wald liegt. Damit unterliegt die Umnutzung nicht nur den kommunalen, sondern auch den kantonalen raumplanungsrechtlichen Vorschriften. Die 1992 erteilte Baubewilligung für den Degustationsraum enthielt ausdrücklich den Vorbehalt, dass eine Zweckänderung ohne Zustimmung des Kantons Graubünden (BAB) unzulässig sei – ein Vorbehalt, der sich nach Auffassung des Bundesgerichts nicht nur auf das Flaschenlager, sondern auf sämtliche Umnutzungen ausserhalb der Bauzone erstreckt. Die heutige Nutzung als Musikklub mit öffentlichen Konzerten, erhöhtem Publikumsverkehr und spezifischen betrieblichen Anforderungen (Schallisolation, Brandschutz, Lüftung) stellt eine massvolle Zweck- und Nutzungsänderung dar, die nicht mehr zonenkonform ist. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 87 KRG bedarf eine solche zonenwidrige Umnutzung ausserhalb der Bauzone zwingend einer Ausnahmebewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Auch die Regelungen über den Bestandsschutz nach Art. 24c Abs. 1 RPG sowie die Sonderregelung für vor 1980 rechtmässig erstellte gewerbliche Anlagen nach Art. 43 Abs. 1 lit. b RPV führen nicht zur Befreiung von dieser Bewilligungspflicht. Das Bundesgericht verweist daher die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses die zuständigen Behörden anweist, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren bzw. ein BAB-Verfahren einzuleiten. Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin auferlegt; letztere erhält eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Vorbehalt in einer Baubewilligung aus dem Jahr 1992 auch für spätere Umnutzungen ausserhalb der Bauzone bindend bleibt und dass die bloße Tatsache, dass ein Raum unterirdisch liegt, die Anwendung der Baubewilligungspflicht ausserhalb der Bauzone nicht ausschliesst.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.