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Justizze. Art. 25 USG

Bundesgericht

Baugesuch für Vordach über Seeterrasse: Lärmrechtliche Abklärungen unterlassen, Baubewilligung wird aufgehoben und an Gemeinderat zurückgewiesen (Art. 25 Abs. 1 USG)

Datum
13.10.2020
Geschäftsnummer
1C 13/2020
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 97 BGG Art. 36a GSchG Art. 41c GSchV Art. 7 LSV Art. 36 LSV Art. 40 LSV Art. 22 RPG Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 25a RPG Art. 1 USG Art. 11 USG Art. 13 USG Art. 15 USG Art. 19 USG Art. 23 USG Art. 25 USG

Zusammenfassung

Beschwerdeführende Nachbarn und ein Verein haben gegen eine Baubewilligung für ein Vordach über eine bestehende Seeterrasse beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie rügen, das Vordach reiche teilweise ausserhalb der Bauzone in die Seeparzelle hinein, verletze zivilrechtliche Baurechte und führe zu zusätzlichen Lärmimmissionen. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen und die Baubewilligung bestätigt. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz alle erforderlichen lärmrechtlichen Abklärungen vorgenommen hat.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts auf und weist das Verfahren an den Gemeinderat Stansstad zurück, damit dieser die lärmrechtlichen Abklärungen nachholt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil sie nicht geprüft hat, ob der gastronomische Betrieb der Beschwerdegegnerin als neue oder bestehende Anlage im Sinne von Art. 25 USG zu qualifizieren ist; diese Qualifikation ist entscheidend für die Anwendung der Planungswerte nach Art. 7 LSV. Zudem hat die Vorinstanz keine konkrete lärmrechtliche Beurteilung vorgenommen: Ihr Urteil enthält keine Angaben zur Empfindlichkeitsstufe der betroffenen Parzelle, keine Ermittlung der Aussenlärmimmissionen gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV und keine Einzelfallbeurteilung der Gaststättenlärmimmissionen gestützt auf Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15, 19 und 23 USG. Die Vorinstanz hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Sondernutzungszone Harissen sowohl Wohn- als auch gastgewerbliche Zwecke zulässt, was jedoch nicht von der Einhaltung der lärmrechtlichen Belastungsgrenzwerte entbindet. Für die raumplanungsrechtliche Frage der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG hat das Bundesgericht festgestellt, dass das Vordach standortgebunden ist, da es untrennbar mit der bereits heute gastgewerblich genutzten Seeterrasse verbunden ist und somit objektiv nirgendwo anders errichtet werden könnte; zudem stehen dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und sie hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu zahlen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Trennung zwischen raumplanungsrechtlicher und lärmrechtlicher Prüfung unterstreicht und klarmacht, dass eine fehlende lärmrechtliche Abklärung allein ausreicht, um eine Baubewilligung aufzuheben – selbst wenn die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Regeste

Baugesuch Anbau Vordach | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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