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Justizze. Art. 22 RPG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Baubewilligung für Mobilfunkanlage am Standort ZRKU in Wohnzone: Kaskadenmodell der Gemeinde Küsnacht wurde willkürfrei angewandt (Art. 22 Abs. 2 lit. a und Art. 23 RPG)

Datum
30.06.2025
Geschäftsnummer
1C 505/2024
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 1 FMG Art. 22 RPG Art. 23 RPG

Zusammenfassung

Mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften in Küsnacht erhoben Beschwerde gegen ein kantonales Urteil, das die Baubewilligung der Swisscom für eine neue Mobilfunkanlage am Standort ZRKU in einer Wohnzone bestätigt hatte. Streitig war, ob die Baukommission Küsnacht beim Nachweis fehlender Alternativstandorte das kommunale Kaskadenmodell korrekt angewandt hatte, insbesondere ob der gewählte Suchperimeter von 200 Metern zulässig war, ob der Split-Site-Betrieb mit dem bestehenden Standort KUOG zulässig ist, ob geeignete Alternativstandorte wie Alten Landstrasse 66 oder Im Düggel 1a übersehen wurden und ob der Ausbau des bestehenden Standorts KUOG technisch möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführenden beantragten die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Verweigerung der Baubewilligung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden als Eigentümerinnen und Eigentümer innerhalb des Einspracheperimeters ein schützenswertes Interesse hatten und somit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert waren. Der Sachverhalt der Vorinstanz wurde nicht als offensichtlich unrichtig beanstandet. Die Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht besitzt lediglich wegleitenden Charakter und ist nicht rechtsverbindlich; daher war es zulässig, den Suchperimeter im konkreten Fall auf 200 Meter zu begrenzen, weil dieser durch den Korridor des Gebiets der 4. Priorität entlang der Alten Landstrasse sowie durch die funktechnische Notwendigkeit, den neuen Standort ZRKU nahe dem bestehenden Standort KUOG zu platzieren, sachgerecht eingegrenzt wurde. Der Betrieb von Split-Sites ist grundsätzlich zulässig, da Mobilfunknetzbetreiberinnen gemäss Art. 1 FMG und bundesgerichtlicher Rechtsprechung befugt sind, ihre Netze zu planen und Frequenzbereiche auf verschiedene Standorte aufzuteilen – dies enthebt sie nicht der Pflicht, das Kaskadenmodell einzuhalten, was hier durch den Nachweis fehlender Standorte in der 4. Priorität erfolgte. Für diesen Nachweis wurden dreizehn Liegenschaften im relevanten Gebiet geprüft; weitere Standorte wie Alten Landstrasse 66, Im Düggel 1a oder Boglerenstrasse 31a brauchten nicht zusätzlich untersucht zu werden, da sie entweder ausserhalb des willkürfrei festgelegten Suchperimeters lagen oder der Nachweis bereits als rechtsgenügend galt. Der Ausbau des Standorts KUOG war baulich-konstruktiv unmöglich, weil ein fünfzehn Meter hoher Mast erforderlich gewesen wäre, den die Statik des Dachs nicht hätte tragen können, und weil die Anlagegrenzwerte für nichtionisierende Strahlung überschritten worden wären. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- solidarisch. Keine Parteientschädigung wurde zugesprochen, da die Beschwerdegegnerin durch ihren internen Rechtsdienst vertreten war und die Baukommission Küsnacht im amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Das Urteil verdeutlicht die enge Verknüpfung zwischen kommunaler Raumplanung und bundesrechtlichen Versorgungszielen im Fernmeldebereich.

Regeste

Baubewilligung (Mobilfunkanlage) | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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