Ersatzkasse weist Arbeitgeber nach Kündigung durch alten Versicherer einem neuen Versicherer zu: Zwangszuweisung nach Art. 73 Abs. 2 UVG ist zulässig, Notstandsabkommen obsolet (Art. 73 Abs. 2 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 V 40 · ATF 152 V 40 · DTF 152 V 40
- Datum
- 18.11.2025
- Geschäftsnummer
- 8C_458/2025
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 105 BGG Art. 58 UVG Art. 68 UVG Art. 73 UVG Art. 95 UVV
Zusammenfassung
Die SWICA Versicherungen AG führt Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem dieses die Zuweisung der A.________ AG durch die Ersatzkasse UVG an die SWICA bestätigt hatte. Streitig war, ob die Ersatzkasse nach Art. 73 Abs. 2 UVG berechtigt war, die A.________ AG bereits vor Ablauf ihres bestehenden Versicherungsvertrags mit der Groupe Mutuel per 1. Januar 2025 der SWICA zuzuweisen, nachdem diese drei Absagen von anderen Versicherern vorgelegt hatte. Die SWICA machte geltend, das Notstandsabkommen sei weiterhin anwendbar und verpflichte die Ersatzkasse, den früheren Versicherer wieder einzuschalten. Die Ersatzkasse UVG argumentierte, das Notstandsabkommen sei seit Inkrafttreten der revidierten Art. 73 Abs. 2 UVG obsolet und die Zuweisungspflicht sei gesetzlich verankert. Der Streit drehte sich um die Auslegung der gesetzlichen Zuweisungspflicht und die Vereinbarkeit des Notstandsabkommens mit Bundesrecht.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde der SWICA und bestätigt die Zuweisung der A.________ AG an die SWICA durch die Ersatzkasse UVG. Es stellt fest, dass die Groupe Mutuel den Versicherungsvertrag mit der A.________ AG per 31. Dezember 2024 gekündigt hatte und die A.________ AG drei schriftliche Absagen von anderen Versicherern vorgelegt hatte, was den Tatbestand der Zuweisung nach Art. 73 Abs. 2 UVG erfüllt. Die Ersatzkasse durfte daher bereits am 23. September 2024 die Zuweisung per 1. Januar 2025 vornehmen, um eine nahtlose Deckungslücke zu vermeiden – dies entspricht dem Sinn und Zweck des lückenlosen Versicherungsschutzes gemäss Art. 73 Abs. 2 UVG. Das Bundesgericht klärt, dass das Notstandsabkommen seit Inkrafttreten der revidierten Art. 73 Abs. 2 UVG am 1. Januar 2017 obsolet geworden ist, weil die gesetzliche Zuweisungspflicht die privatrechtliche Vereinbarung verdrängt; die Ersatzkasse darf ihre hoheitlichen Befugnisse nicht durch vertragliche Regelungen einschränken. Die Beschwerde war zudem unzulässig, weil die SWICA erst vor Bundesgericht den Einwand erhob, die alphabetische Reihenfolge bei der Zuweisung sei verletzt worden – eine solche Rüge war im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht worden und konnte daher nicht geprüft werden. Die Entscheidung beruht auf Art. 73 Abs. 2 UVG, Art. 95 Abs. 2 UVV, Art. 73 Abs. 1 UVG, Art. 68 Abs. 1 UVG sowie Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG und Art. 89 Abs. 1 BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.– werden der SWICA auferlegt; eine Parteientschädigung erhält die Ersatzkasse UVG nicht, da sie im amtlichen Wirkungskreis handelte. Damit bestätigt das Bundesgericht erstmals ausdrücklich, dass das Notstandsabkommen im obligatorischen Bereich der Unfallversicherung seit 2017 nicht mehr anwendbar ist und die gesetzliche Zuweisungspflicht vollständig ausschließt.
Regeste
Art. 73 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung; Art. 95 Abs. 2 UVV in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung; Verwaltungsreglement für die Ersatzkasse gemäss den Art. 72 und 73 UVG (Ausgabe 2008.1); Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer. Gemäss Art. 73 Abs. 2 UVG weist die Ersatzkasse Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu. Das Versicherungsnotstandsabkommen, das die Ersatzkasse UVG mit den "anderen Versicherern" nach Art. 68 UVG abgeschlossen hat und diese in bestimmten Konstellationen verpflichtet, eine Zuweisung an den Vorversicherer vorzunehmen, findet neben Art. 73 Abs. 2 UVG keine Anwendung mehr, weil es die Ersatzkasse in ihren hoheitlichen Befugnissen einschränkt und damit Bundesrecht verletzt (E. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Verein mit Service-Centern für amtliche Fahrzeugkontrollen unterliegt obligatorischer Unfallversicherung bei der Suva (Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG)
- Eishockeyspieler mit Trainervertrag erlitt Berufsunfall: Arbeitnehmereigenschaft und Arbeitgeberbestimmung nach UVG (Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG)
- Amateur-Eishockeyspieler und -trainer mit integriertem Vertrag erhält Unfallversicherungsschutz: Berufsunfall während Spiel, Zuständigkeit der ÖKK nach Vertragsübernahme durch Hilfsgesellschaft (Art. 1a Abs. 1 UVG)
- Versicherer des letzten Arbeitgebers zuständig für Übergangsentschädigung nach Nichteignungsverfügung trotz vorheriger Kündigung (Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV)
- Unfallversicherer streiten über Rückvergütung von Vorleistungen: Keine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach Art. 78a UVG, Rückerstattung hängt von kantonalem Verfahren ab (Art. 78a UVG)