Gesetzesartikel
Art. 96 StPO – Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren
1 Entscheid, in dem Art. 96 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.