Gesetzesartikel
Art. 315a ZGB – Zuständigkeit des Gerichts
1 Entscheid, in dem Art. 315a ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.