Tochter eines früheren Aktionärs verlangt Eintragung als Aktionärin nach Vorkaufsrecht: Ablehnung durch Verwaltungsrat rechtmäßig, umgekehrter Durchgriff abgelehnt (Art. 685b Abs. 1 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 351 · ATF 145 III 351 · DTF 145 III 351
- Datum
- 31.07.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 145 III 351
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Tochter hatte ein Vorkaufsrecht auf Aktien einer Aktiengesellschaft (AG) aus einem Kaufvertrag von 1999 erhalten. Nachdem das Kantonsgericht Graubünden die Mehrheitsaktionärin verpflichtet hatte, ihr 963 Namenaktien zu übertragen, beantragte sie bei der AG die Zustimmung zur Übertragung und ihre Eintragung ins Aktienbuch. Der Verwaltungsrat der AG lehnte dies ab und übte stattdessen das Ankaufsrecht für Rechnung eines Dritten aus. Die Klägerin klagte erfolgreich beim Bezirksgericht und Kantonsgericht, das zudem eine Eventualbegründung mit umgekehrtem Durchgriff zugunsten der Klägerin entwickelte. Die AG erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden auf und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Klägerin als Erwerberin der Aktien aktivlegitimiert war, weil das gesetzliche Ankaufsrecht nach Art. 685b Abs. 1 OR in jeden Kaufvertrag über vinkulierte Namenaktien eingreift und bei Widerrechtlichkeit der Ablehnung auch den Erwerber klageberechtigt macht – unabhängig davon, dass die Grundlage hier ein gerichtliches Urteil war.
Der Verwaltungsrat der AG durfte die Zustimmung zur Übertragung ablehnen, weil er einen im Interesse der Gesellschaft liegenden vertretbaren Grund geltend machte: die Vermeidung des angedrohten Weggangs des Hoteldirektors H., der seine Stelle aufgeben wollte, falls die Klägerin Mehrheitsaktionärin würde. Das Bundesgericht betonte, dass es sich dabei nicht um bloße Befürchtungen handele, sondern um eine unternehmerische Abwägung zwischen einer tatsächlich gemachten positiven Erfahrung mit H. und einer unsicheren Prognose bezüglich der Geschäftsführung durch die Klägerin – und dass diese Abwägung nicht rechtsmissbräuchlich war.
Die Eventualbegründung des Kantonsgerichts mit umgekehrtem Durchgriff hielt dem Bundesrecht nicht stand. Ein solcher Durchgriff setzt eine wirtschaftliche Identität und eine offensichtliche Zweckwidrigkeit voraus; hier fehlten beide Voraussetzungen. Die C. AG hielt zwar 997 von 1'400 Aktien (ca. 71 %), doch reichte dies für einen umgekehrten Durchgriff nicht aus, zumal die Interessen der rund 30 % Minderheitsaktionäre gewahrt werden mussten und der Verwaltungsrat unabhängig entschieden hatte. Zudem widersprach die Erstreckung einer vertraglichen Vorkaufsverpflichtung auf die AG der strikten Trennung zwischen vertragsrechtlicher und körperschaftsrechtlicher Ebene.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die enge Grenze des umgekehrten Durchgriffs im Aktienrecht präzisiert und klarmacht, dass ein Verwaltungsrat bei der Ausübung des Ankaufsrechts nach Art. 685b OR auch auf konkrete, geschäftspolitisch relevante Risiken wie den Weggang eines Schlüsselpersonals abstellen darf – ohne dass dies automatisch als Rechtsmissbrauch gilt.
Regeste
Art. 685a und Art. 685b OR; Vinkulierung von nicht kotierten Namenaktien; Aktivlegitimation; escape clause; Erstreckung einer vertraglichen Verpflichtung; umgekehrter Durchgriff. Zur Klage gegen die AG auf Zustimmung zur Übertragung und Eintragung ins Aktienbuch ist auch der durch die AG abgelehnte Erwerber der Aktien aktivlegitimiert (E. 2). Wird die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert angeboten (escape clause), muss der Entscheid dennoch das Gleichbehandlungsgebot achten und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein; Verneinung von Rechtsmissbrauch im konkreten Fall (E. 3.2). Voraussetzungen eines umgekehrten Durchgriffs; Verneinung der Voraussetzungen im konkreten Fall (E. 4). Regeste Art. 685a et art. 685b CO; restriction à la transmissibilité des actions nominatives non cotées en bourse; légitimation active; escape clause; extension d'une obligation contractuelle; principe de transparence inversé ("umgekehrter Durchgriff"). L'acquéreur d'actions refusé par la société anonyme est aussi légitimé à agir en justice contre celle-ci pour obtenir l'approbation du transfert et l'inscription dans le registre des actions (consid. 2). En cas d'offre de reprise des actions à leur valeur réelle (escape clause), la décision doit respecter le principe d'égalité de traitement et ne pas constituer un abus de droit; négation d'un tel abus dans le cas concret (consid. 3.2). Conditions d'application du principe de transparence inversé ("umgekehrter Durchgriff"), niées en l'occurrence (consid. 4). Regesto Art. 685a e 685b CO; limitazione della trasferibilità di azioni non quotate in borsa; legittimazione attiva; escape clause; estensione di un'obbligazione contrattuale; principio della trasparenza inversa. Anche l'acquirente delle azioni respinto dalla SA è legittimato ad agire contro quest'ultima con un'azione tendente all'approvazione del trasferimento e all'iscrizione nel libro delle azioni (consid. 2). Se viene offerta l'assunzione delle azioni al loro valore reale (escape clause), la decisione deve rispettare il principio dell'uguaglianza di trattamento e non essere abusiva; abuso di diritto negato nel caso concreto (consid. 3.2). Presupposti per applicare il principio della trasparenza inversa; esistenza dei presupposti negata nel caso concreto (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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