Verein klagt gegen Informationspublikationen des BSV und der Suva zum Observationsgesetz vor der Volksabstimmung: Interventionen sind zulässig, Abstimmungsfreiheit nicht verletzt (Art. 34 Abs. 2 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 I 282 · ATF 145 I 282 · DTF 145 I 282
- Datum
- 25.11.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 145 I 282
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 107 BGG Art. 10a BPR Art. 77 BPR Art. 34 BV
Zusammenfassung
Ein Verein erhob Abstimmungsbeschwerde gegen zwei Publikationen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), die im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erschienen waren. Der Verein rügte, die Dokumente 'Fragen und Antworten' (BSV) und 'Faktencheck zum Observationsgesetz' (Suva) seien unsachlich, irreführend und verstießen gegen die Abstimmungsfreiheit. Er beantragte deren Entfernung von den Websites sowie Feststellung einer Verletzung von Art. 34 BV. Die Vorinstanz trat nicht auf die Beschwerde ein, weil die gerügten Akte kantonsübergreifende Auswirkungen hätten. Das Bundesgericht musste klären, ob die Beschwerde zulässig war und ob die Publikationen eine unzulässige behördliche oder öffentlich-rechtliche Intervention darstellten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Die Abstimmung vom 25. November 2018 hatte bereits stattgefunden, sodass der Antrag auf Unterlassung der Verbreitung der Dokumente hinfällig war. Dennoch nahm das Gericht die Sache zur Entscheidung an, da der Verein ein aktuelles praktisches Interesse an einer Feststellung einer Verletzung der politischen Rechte hatte, nachdem die Vorlage angenommen worden war.
Die Frist von drei Tagen gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR für die Anfechtung der beanstandeten Akte lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei vom 16. Juli 2018 über das Zustandekommen des Referendums, also ab dem 18. Juli 2018; die Eingabe vom 23. Juli 2018 war daher fristgerecht. Das BSV-Dokument 'Fragen und Antworten' informierte sachlich über die neuen Bestimmungen des ATSG und stellte unter Berücksichtigung der gesamten auf der Website bereitgestellten Dokumentation keine unzulässige Intervention dar; es beachtete die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Abstimmungsfreiheit und orientierte sich an den in Art. 10a BPR festgehaltenen Informationsgrundsätzen. Auch das Suva-Dokument 'Faktencheck' war trotz des irreführenden Titels und der grafischen Darstellung ('richtig'/'falsch') insgesamt sachlich genug; die Suva stand unter dem bestimmenden Einfluss des Bundes und war durch die Vorlage besonders betroffen, sodass ihr eine Stellungnahme unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung erlaubt war. Eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 und 2 BV lag nicht vor.
Die Beschwerde richtete sich auf die Zulässigkeit behördlicher und öffentlich-rechtlicher Interventionen im Vorfeld einer Volksabstimmung und stützte sich auf Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR sowie Art. 34 Abs. 1 und 2 BV. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung zu Art. 34 BV, wonach Behörden zwar nicht zur Neutralität verpflichtet sind, aber sachlich, transparent und verhältnismässig informieren müssen, und dass öffentlich beherrschte Unternehmen bei besonderer Betroffenheit ebenfalls Stellung nehmen dürfen, jedoch mit Zurückhaltung. Die Entscheidung bestätigt die Grenzen staatlicher und halbstaatlicher Einflussnahme im Abstimmungskampf und präzisiert die Anforderungen an Sachlichkeit und Transparenz bei amtlichen Informationskampagnen.
Regeste
Art. 34 Abs. 1 und 2 BV, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR; Interventionen eines Bundesamts sowie einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in den Abstimmungskampf im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des ATSG. Die kritisierten Publikationen des BSV und der Suva stellen Interventionen in den Abstimmungskampf dar und können Gegenstand einer Beschwerde in Stimmrechtssachen sein (E. 2.2.2). Die für den Beschwerdeführer massgebliche Frist von drei Tagen für die Anfechtung der beanstandeten Akte bei der Kantonsregierung lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums (E. 3). Verpflichtung der Behörden sowie von öffentlich beherrschten Unternehmen auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Überprüfung der kritisierten Publikationen des BSV (E. 5) sowie der Suva (E. 6). Regeste Art. 34 al. 1 et 2 Cst., art. 82 let. c et art. 89 al. 3 LTF, art. 10a et art. 77 al. 2 LDP; interventions d'un office fédéral ainsi qu'un établissement de droit public dans la campagne en vue de la votation populaire du 25 novembre 2018 concernant la modification de la LPGA. Les publications contestées, qui émanent de l'OFAS et de la Suva, constituent des interventions dans le cadre de la campagne de votation et peuvent faire l'objet d'un recours en matière de droits politiques (consid. 2.2.2). Le délai de trois jours pour contester les publications incriminées auprès du gouvernement cantonal ne courait qu'à partir de la prise de connaissance par le recourant de la décision de la Chancellerie fédérale constatant l'aboutissement de la demande de référendum (consid. 3). Devoir des autorités ainsi que des entreprises contrôlées par une collectivité publique quant à une information correcte et mesurée dans le contexte d'une votation (consid. 4). Examen des publications reprochées à l'OFAS (consid. 5) ainsi qu'à la Suva (consid. 6). Regesto Art. 34 cpv. 1 e 2 Cost., art. 82 lett. c e art. 89 cpv. 3 LTF, art. 10a e art. 77 cpv. 2 LDP; interventi di un Ufficio federale nonché di un istituto di diritto pubblico nella campagna precedente la votazione popolare del 25 novembre 2018 sulla modifica della LPGA. Le criticate pubblicazioni dell'UFAS e della Suva costituiscono interventi nella campagna precedente la votazione e possono essere oggetto di un ricorso concernente il diritto di voto (consid. 2.2.2 ). Il termine di tre giorni, determinante per il ricorrente per impugnare i contestati atti dinanzi al Governo cantonale, iniziava a decorrere soltanto dalla conoscenza della decisione della Cancelleria federale sulla riuscita del referendum (consid. 3). Obbligo delle autorità nonché delle imprese controllate da una collettività pubblica a un'informazione corretta e prudente nelle campagne che precedono le votazioni (consid. 4). Esame delle criticate pubblicazioni dell'UFAS (consid. 5) nonché della Suva (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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