Nachbarin klagt gegen Baubewilligung für drei Einfamilienhäuser direkt an der Grenze zur Landwirtschaftszone: Zonenkonformität nicht geprüft, Vorinstanz muss neu entscheiden (Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 I 156 · ATF 145 I 156 · DTF 145 I 156
- Datum
- 31.10.2018
- Geschäftsnummer
- 1C_668/2017
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 3 RPG Art. 16a RPG Art. 22 RPG Art. 43a RPV Art. 25 USG
Zusammenfassung
Eine Nachbarin erhob Beschwerde gegen die Baubewilligung für drei Einfamilienhäuser, die direkt an der Grenze zwischen Bau- und Landwirtschaftszone errichtet werden sollen. Sie machte geltend, das Bundesrecht verlange einen Mindestabstand zur Landwirtschaftszone, um deren Nutzung nicht einzuschränken. Die kantonalen Behörden und das Verwaltungsgericht wiesen die Beschwerde ab und vertraten die Auffassung, das kantonale Recht kenne keine solche Abstandsregelung und das Bundesrecht enthalte kein Verbot. Das Bundesgericht musste klären, ob die Baubewilligung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die angrenzende Landwirtschaftszone zonenkonform ist.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur Neuentscheidung zurück, weil die Vorinstanz nicht geprüft hatte, ob die geplanten drei Einfamilienhäuser, deren Nordfassade die Zonengrenze zur Landwirtschaftszone überragt, Auswirkungen auf das angrenzende landwirtschaftliche Kulturland haben. Eine solche wirkungsbezogene Prüfung ist zwingend, da bei Bauten nahe der Zonengrenze die Konformität nicht nur mit der Bauzone, sondern auch mit der benachbarten Landwirtschaftszone zu gewährleisten ist – insbesondere weil Wohnbauten dort nicht zonenkonform sind (Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG). Die Vorinstanz hatte weder ermittelt, wie das benachbarte Kulturland landwirtschaftlich genutzt wird, noch welche topografischen oder natürlichen Gegebenheiten bestehen, ob und wie eine unerwünschte Nutzung (z.B. durch Vorgärten) verhindert werden könnte, oder ob das Projekt angepasst werden könnte, um den Anforderungen des Agrarlandschutzes (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG) Rechnung zu tragen. Damit fehlte die erforderliche Einzelfallprüfung gemäss Art. 16a RPG, Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 43a lit. d RPV. Die Beschwerdeführerin war zudem legitimiert, da ihr Grundstück rund 100 m entfernt und an derselben Strasse liegt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten und die Entschädigung für das Bundesgerichtsverfahren wurden den Beschwerdegegnern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG). Diese Entscheidung stellt eine Neuentwicklung der Rechtsprechung dar, indem sie die wirkungsbezogene Zonenkonformitätsprüfung bei grenznahen Bauten klarstellt und die Vorinstanz zur konkreten Abwägung der Interessen am Kulturlandschutz (Art. 14 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG) und an der baulichen Nutzung (Art. 26 BV) verpflichtet.
Regeste
Art. 26 und 36 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 16 und 22 RPG; Grenzabstand zwischen der Bau- und der Landwirtschaftszone. Bauten und Anlagen dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Zonenkonformität; Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Ausgehend von einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise ist dabei auch auf die mit einer Baute oder Anlage verbundenen Folgen auf die Umgebung abzustellen. Sind Auswirkungen auf die Nachbarzone wahrscheinlich, ist die Übereinstimmung des Vorhabens mit dieser ebenfalls zu prüfen. Eine Wohnbaute direkt auf der Grenze zur benachbarten Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform. Sie ist so weit von der Zonengrenze zurückzusetzen, dass ihre Erstellung keine nennenswerten Effekte auf die Landwirtschaftszone mehr ausübt. Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (E. 3-6). Regeste Art. 26 et 36 Cst., art. 3 al. 2 let. a, art. 16 et 22 LAT; distance à la limite entre la zone constructible et la zone agricole. Les constructions et installations ne peuvent être créées ou transformées que si elles sont conformes à l'affectation de la zone (conformité à la zone; art. 22 al. 2 let. a LAT). Du point de vue d'une approche liée à l'impact, il faut également prendre en considération les effets d'une construction ou installation sur l'espace environnant. Il convient d'examiner la conformité du projet à la zone voisine si des effets sur celle-ci sont vraisemblables. Un bâtiment d'habitation situé directement à la limite de la zone agricole n'est pas conforme à l'affectation de la zone. Il doit être déplacée de manière à ce que sa construction n'exerce plus aucun effet notable sur la zone agricole. Les circonstances de chaque cas d'espèce sont déterminantes (consid. 3-6). Regesto Art. 26 e 36 Cost., art. 3 cpv. 2 lett. a, art. 16 e 22 LPT; distanza dal confine tra la zona edificabile e la zona agricola. Edifici e impianti possono essere costruiti o trasformati solo se sono conformi alla funzione prevista per la zona di utilizzazione (conformità alla zona; art. 22 cpv. 2 lett. a LPT). Con riferimento ad un approccio legato agli effetti, occorre al riguardo prendere in considerazione anche le conseguenze sui dintorni connesse con l'edificio o l'impianto. Se sono probabili degli effetti sulla zona vicina, occorre pure esaminare la compatibilità del progetto con la stessa. Un edificio abitativo situato direttamente a confine con la zona agricola non è conforme alla funzione della zona. Deve essere arretrato dal confine in modo che la sua costruzione non eserciti più alcun effetto rilevante sulla zona agricola. Sono determinanti le circostanze del singolo caso (consid. 3-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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