Beschwerdeführer beantragt Wiederaufbau einer abgebrannten Garage ausserhalb der Bauzone: Kein Nachweis einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung vor dem Stichtag 1. Juli 1972, Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG nicht gegeben
- Datum
- 12.07.2024
- Geschäftsnummer
- 1C_321/2023
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 16a RPG Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 34 RPV Art. 41 RPV Art. 8 ZGB Art. 20 aGSchG
Zusammenfassung
A.________ beantragte beim Gemeinderat Baar eine nachträgliche Baubewilligung für mehrere nicht bewilligte Bauten auf seinen Grundstücken ausserhalb der Bauzone. Der Gemeinderat erteilte eine teilweise Baubewilligung, lehnte aber den Wiederaufbau der abgebrannten Garage/des Abstellraums (Assek.-Nr. 265c) ab und ordnete den Rückbau der befestigten Fläche zwischen der Zufahrt und der Garage an. A.________ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug abgewiesen wurde. Mit Beschwerde an das Bundesgericht rügte A.________ die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere die fehlende Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG für die Garage sowie die rechtskräftige Bewilligung der befestigten Fläche durch einen kantonalen Zwischenentscheid vom 5. Dezember 2001.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass A.________ nicht nachweisen konnte, dass die abgebrannte Garage/der Abstellraum (Assek.-Nr. 265c) vor dem 1. Juli 1972 zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurde. Die Vorinstanz durfte daher willkürfrei davon ausgehen, dass die Garage und die darin befindliche Werkstatt ausschliesslich für die Zwecke des damaligen Landwirtschaftsbetriebs genutzt wurden, was eine zonenkonforme Nutzung gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 2 RPV darstellt. Auch die frühere Nutzung als Brennerei war landwirtschaftlich, da die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht davon ausgehen durfte, dass überwiegend eigene Ernte verarbeitet wurde; dies entspricht der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung gemäss Art. 20 aGSchG und Art. 24c RPG. Der Zwischenentscheid der Baudirektion vom 5. Dezember 2001 erwähnte zwar den Bestand der befestigten Fläche, enthielt aber im Dispositiv keinerlei Bewilligung für Umgebungsflächen, so dass die Umnutzung als Containerabstellplatz nicht rechtskräftig bewilligt war. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an der Wahrung des fundamentalen Trennungsgrundsatzes zwischen Bau- und Nichtbaugebiet nach Art. 24c RPG, Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 2 RPV das private Interesse des Beschwerdeführers deutlich überwiegt. Ein Vertrauensschutz scheidet ebenfalls aus, weil kein besonderer Vertrauenstatbestand vorliegt, der einer massgeschneiderten Lösung bedürfte. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- gemäss Art. 66 und Art. 68 BGG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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