Gesetzesartikel
Art. 27g BVV: Rechtsprechung und Entscheide
3 Entscheide, in denen Art. 27g BVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitgeber beantragt Anpassung der Schlusszahlung bei Teilliquidation: Kein Anspruch auf Mehrzahlung wegen fehlender freier Mittel und Rückstellungsänderungen (Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV)
- Austrittsleistung bei Teilliquidation ohne Verteilungsplan: Klage verfrüht, Anspruch noch nicht fällig (Art. 53b BVG)
- Gesamtliquidation einer patronalen Vorsorgestiftung: Stichtag auf 1. Januar 2010 festgelegt, Ausschluss von Kapitalbezügern zulässig (Art. 53c BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.