Bundesrat passt TARMED-Tarifstruktur an: Lineare Kürzung der Taxpunkte für technische Leistungen ist zulässig, auch unter Berücksichtigung politischer Ziele (Art. 43 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5bis KVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 138 · ATF 144 V 138 · DTF 144 V 138
- Datum
- 29.03.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 V 138
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Klinik stellte ambulante Behandlungen vom April und Mai 2015 gestützt auf die Tarifstruktur TARMED Version 1.08 in Rechnung und lehnte die Anpassungsverordnung 2014 ab, mit der der Bundesrat die Taxpunkte für technische Leistungen um 8,5 % gekürzt hatte. Die Krankenkasse Assura wies die Rechnungen als nicht tarifkonform zurück. Die Klinik klagte auf Zahlung und auf Feststellung der Gesetzeswidrigkeit der Anpassungsverordnung. Das kantonale Schiedsgericht gab der Klage weitgehend statt und stellte fest, dass die Klinik die Leistungen ohne Berücksichtigung der Anpassungsverordnung in Rechnung stellen dürfe. Die Krankenkasse erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Schiedsgerichts auf und wies die Klage der Klinik ab. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht festgestellt, dass die lineare Kürzung der Taxpunkte für technische Leistungen gesetzeswidrig sei. Die Tarifstruktur TARMED Version 1.08 war nicht mehr sachgerecht, und die Vertragsparteien hatten sich nicht auf eine Revision einigen können; damit waren die Voraussetzungen für eine bundesrätliche Anpassung gemäss Art. 43 Abs. 5bis KVG gegeben. Art. 43 Abs. 4 Satz 2 KVG enthält keine klare Vorgabe für das konkrete Vorgehen des Bundesrates und lässt Raum für unterschiedliche Anforderungen je nach Phase der Tarifgestaltung. Auch wenn die Kriterien der betriebswirtschaftlichen Bemessung und der Sachgerechtigkeit gesetzlich statuiert sind, trägt letztlich der Bundesrat die Verantwortung für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme. Der Bundesrat durfte daher bei der Anpassung der Tarifstruktur die Taxpunkte bestimmter Positionen linear kürzen und dabei auch politischen Anliegen wie der Förderung der Hausarztmedizin (Art. 117a BV) Rechnung tragen. Die Klinik durfte die eingeklagten Leistungen nicht auf der Grundlage der alten Tarifstruktur, sondern nur auf jener der Anpassungsverordnung 2014 in Rechnung stellen. Zudem hatte die Klinik kein genügendes Feststellungsinteresse für ihre Feststellungsklage, da ihr Rechtsschutz durch ein Gestaltungs- oder Leistungsurteil gewahrt werden konnte. Die Klinik hat die Gerichtskosten zu tragen; als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die Krankenkasse keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Entscheidung klärt, dass der Bundesrat bei der Anpassung der Tarifstruktur einen grossen Ermessensspielraum besitzt und nicht auf betriebswirtschaftlich exakte Einzelanpassungen beschränkt ist.
Regeste
Art. 43 Abs. 4 und 5 bis KVG; Anpassung der Tarifstruktur TARMED durch den Bundesrat. Art. 43 Abs. 4 Satz 2 und Art. 43 Abs. 5 bis KVG schliessen nicht aus, dass der Bundesrat bei einer Anpassung der Tarifstruktur die Taxpunkte bestimmter Positionen linear kürzt und dabei auch politischen Anliegen Rechnung trägt (E. 6.4 und 6.5). Regeste Art. 43 al. 4 et 5 bis LAMal; adaptation de la structure tarifaire TARMED par le Conseil fédéral. L'art. 43 al. 4 deuxième phrase et l'art. 43 al. 5 bis LAMal n'excluent pas qu'en cas d'adaptation de la structure tarifaire, le Conseil fédéral réduise linéairement le point tarifaire de certaines positions et tienne compte à cette occasion aussi d'aspects politiques (consid. 6.4 et 6.5). Regesto Art. 43 cpv. 4 e 5 bis LAMal; adattamento della struttura tariffaria TARMED ordinata dal Consiglio federale. L'art. 43 cpv. 4 seconda frase e l'art. 43 cpv. 5 bis LAMal non impediscono al Consiglio federale, nell'ambito di un adattamento della struttura del TARMED, di procedere a un taglio lineare dei punti tariffali di determinate posizioni, tenendo così conto anche del contesto politico (consid. 6.4 e 6.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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