Gesetzesartikel
Art. 87 StPO – Zustellungsdomizil
2 Entscheide, in denen Art. 87 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Staatsanwaltschaft versucht Zustellfiktion für Strafbefehl an Beschuldigten mit Wohnsitz in Brasilien: Keine fristauslösende Zustellung möglich, Rechtshilfeweg zwingend (Art. 14 Abs. 1 RV-BRA)
- Beschwerde gegen Einstellungsverfügung: Zustellung per A-Post Plus verletzt Art. 85 Abs. 2 StPO, Frist beginnt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme (Art. 85 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.