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Justizze. Art. 85 StPO

Bundesgericht

Beschwerdeführer holt Strafbefehl nicht rechtzeitig bei der Post ab: Zustellfiktion greift trotz fehlender Absenderangabe auf Abholungseinladung (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 IV 286 · ATF 142 IV 286 · DTF 142 IV 286
Datum
27.07.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 IV 286
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 85 StPO

Zusammenfassung

X. verunfallte im August 2013 mit einem Motorfahrzeug. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz erliess am 22. Mai 2014 einen Strafbefehl wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der eingeschriebene Strafbefehl wurde am 23. Mai 2014 nicht zugestellt und bei der Post zur Abholung hinterlegt. X. holte ihn nicht ab. Am 13. Juni 2014 sandte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erneut per A-Post. X. erhob am 14. Juni 2014 Einsprache. Das Bezirksgericht Schwyz entschied am 17. März 2015, die Einsprache sei verspätet. Das Kantonsgericht Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. X. legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greift, weil der Empfänger die Behörde als Absender erkennen konnte, mit deren Sendung er aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses rechnen musste. Auf dem Briefumschlag waren Bezeichnung und Anschrift der Staatsanwaltschaft mit Postfach, Ort und Postleitzahl erkennbar. Es war nicht erforderlich, dass der Absender auf der Abholungseinladung der Post erkennbar war, da die Sendung per Einschreiben erfolgte – was gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO ausreichend ist. X. erschien erst nach Ablauf der siebentägigen Aufbewahrungsfrist bei der Post, weshalb die Verzögerung seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben ist. Damit war die Einsprachefrist nicht gewahrt, und die Vorinstanz hatte die Zustellfiktion zutreffend angewendet.

Die Entscheidung klärt die Voraussetzungen der Zustellfiktion bei Abholung durch den Empfänger und bestätigt, dass die Erkennbarkeit des Absenders allein vom Briefumschlag abhängt, nicht von der Posteinladung – ein wichtiger Grundsatz für die Rechtssicherheit im strafprozessualen Verfahren.

Regeste

Art. 85 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO; Zustellfiktion, Erkennbarkeit des Absenders. Damit die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greift, muss der Empfänger diejenige Behörde als Absender erkennen können, mit deren Sendung er aufgrund eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses rechnen muss (E. 1.6.2). Dabei ist ausreichend, wenn die Behörde aufgrund der Angaben auf dem Briefumschlag erkennbar ist. Nicht erforderlich ist, dass der Absender auf der Abholungseinladung der Post erkennbar ist, sofern die Sendung nicht zugestellt werden konnte. Es reicht aus, wenn die Sendung per Einschreiben erfolgt (E. 1.6.3). Regeste Art. 85 al. 2 et al. 4 let. a CPP; notification fictive, caractère reconnaissable de l'expéditeur. Pour que la fiction de notification selon l'art. 85 al. 4 let. a CPP opère, le destinataire doit pouvoir reconnaître que l'expéditeur est l'autorité dont il doit s'attendre à un envoi en raison d'un rapport procédural préexistant (consid. 1.6.2). Il suffit, à cet égard, que l'autorité soit reconnaissable au vu des indications figurant sur l'enveloppe. Il n'est pas nécessaire que l'expéditeur soit reconnaissable sur l'invitation à retirer un envoi émise par la poste, dans l'hypothèse où l'envoi ne pourrait pas être notifié. Un envoi recommandé (lettre signature) suffit (consid. 1.6.3). Regesto Art. 85 cpv. 2 e cpv. 4 lett. a CPP; finzione della notificazione, riconoscibilità del mittente. Perché possa trovare applicazione la finzione della notificazione giusta l'art. 85 cpv. 4 lett. a CPP, il destinatario deve poter riconoscere che il mittente è l'autorità da cui deve aspettarsi di ricevere un invio in ragione di un rapporto procedurale pendente (consid. 1.6.2). Al riguardo è sufficiente che, sulla base delle indicazioni figuranti sulla busta, l'autorità sia riconoscibile. Nella misura in cui non sia stato possibile recapitare l'invio, non è necessario che sull'invito della Posta a ritirare l'invio il mittente sia riconoscibile. Un invio postale raccomandato è sufficiente (consid. 1.6.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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