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Justizze. Art. 1 StPO

Bundesgericht

Beschwerdeführer bestreitet Erhalt von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung im Ordnungsbussenverfahren: uneingeschriebene Zustellung zulässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 1 Abs. 2 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 IV 252 · ATF 145 IV 252 · DTF 145 IV 252
Datum
15.05.2019
Geschäftsnummer
6B_855/2018
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 OBG Art. 7 OBG Art. 1 StPO Art. 85 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, mit dem dessen Berufung im Ordnungsbussenverfahren abgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden waren. Streitpunkt war, ob die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung ordnungsgemäss zugestellt worden waren, da beide Dokumente nicht eingeschrieben versandt worden waren. Der Beschwerdeführer behauptete, er habe keines der beiden Schreiben erhalten und sei daher nicht wirksam in Kenntnis gesetzt worden. Die Vorinstanz hatte die Zustellung als erfolgt angesehen, weil zwei Schreiben an dieselbe korrekte Adresse versandt worden waren. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, die polizeilichen Dokumente enthielten keine Rechtsmittelbelehrung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Ordnungsbussengesetz (OBG) keine eigenen Zustellvorschriften enthält und der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, solche vorzusehen oder einen Verweis auf die Strafprozessordnung (StPO) einzufügen – ein qualifiziertes Schweigen, das bedeutet, dass für das Ordnungsbussenverfahren keine besonders geregelte Zustellung besteht. Damit ist der Versand mittels einfacher Post zulässig. Dies folgt auch aus Art. 1 Abs. 2 StPO, der die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze wie des OBG ausdrücklich vorbehält. Die Beschwerde richtete sich gegen die Anwendung von Art. 85 Abs. 2 StPO, doch diese Norm ist im Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar, weil das OBG als Spezialgesetz den Anwendungsbereich der StPO verdrängt. Obwohl der Beschwerdeführer bestritt, die Übertretungsanzeige vom 30. November 2017 oder die Zahlungserinnerung vom 1. Februar 2018 erhalten zu haben, sah das Bundesgericht den Nachweis der Zustellung als erbracht an: Beide Schreiben waren an die gleiche korrekte Adresse – jene seiner Anwaltskanzlei – versandt worden, die er selbst in seinen Eingaben verwendete und an die auch der später mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl erfolgreich zugestellt wurde. Unter diesen Umständen sei die Wahrscheinlichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein. Die Rüge zur fehlenden Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesgericht als verspätet zurück, weil sie erstmals vor dem Bundesgericht erhoben wurde und im kantonalen Verfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass im Ordnungsbussenverfahren uneingeschriebene Zustellung grundsätzlich zulässig ist und die Behörde den Nachweis der Zustellung durch Indizien erbringen kann – insbesondere durch mehrfache Zustellung an eine funktionsfähige, vom Beschwerdeführer selbst genutzte Adresse.

Regeste

Art. 1 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung im Ordnungsbussenverfahren. Weder das Ordnungsbussengesetz noch die Ordnungsbussenverordnung enthalten Zustellungsvorschriften (E. 1.6). Für das Ordnungsbussenverfahren sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht anwendbar (E. 1.6.2). Im Sinne eines qualifizierten Schweigens hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, im Ordnungsbussengesetz eine eigene Zustellungsregelung vorzusehen oder einen Verweis auf die Zustellvorschriften der StPO einzufügen. Somit besteht im Ordnungsbussenverfahren keine besonders geregelte Zustellung im Sinne von BGE 144 IV 57 (E. 1.7). Regeste Art. 1 al. 2 CPP; forme de la notification des amendes d'ordre. Ni la loi sur les amendes d'ordre ni l'ordonnance sur les amendes d'ordre ne contiennent de dispositions relatives à la notification (consid. 1.6). Les dispositions du code de procédure pénale ne sont en principe pas applicables aux procédures relatives aux amendes d'ordre (consid. 1.6.2). Ce silence qualifié doit être interprété en ce sens que le législateur a sciemment renoncé à prévoir dans la loi sur les amendes d'ordre une réglementation propre en matière de notification ou d'y insérer un renvoi aux dispositions du CPP relatives à la notification. Par conséquent, il n'existe dans la procédure relative aux amendes d'ordre aucune prescription de notification au sens de l'arrêt publié aux ATF 144 IV 57 (consid. 1.7). Regesto Art. 1 cpv. 2 CPP; forma della notificazione nella procedura delle multe disciplinari. Né la legge sulle multe disciplinari né la relativa ordinanza disciplinano la notificazione (consid. 1.6). Nella procedura delle multe disciplinari non sono in linea di principio applicabili le disposizioni del codice di procedura penale (consid. 1.6.2). Si tratta di un silenzio qualificato del legislatore, che ha consapevolmente rinunciato a regolare in modo specifico la notifica nella legge sulle multe disciplinari, rispettivamente a inserire un rinvio alle disposizioni del CPP sulla notificazione. Nella procedura sulle multe disciplinari non sussiste pertanto nessuna norma particolare di notifica ai sensi della DTF 144 IV 57 (consid. 1.7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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