Justizze.

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Justizze. Art. 429 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter erhält keine Entschädigung nach Einstellung des Verfahrens: Strafbehörde muss im Endentscheid entscheiden, fehlende Entscheidung erfordert Rechtsmittel (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 IV 207 · ATF 144 IV 207 · DTF 144 IV 207
Datum
01.05.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 IV 207
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 363 StPO Art. 421 StPO Art. 429 StPO Art. 435 StPO

Zusammenfassung

X., ein Jugendlicher, war wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Besitzes von Marihuana angezeigt worden. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte das Verfahren ein und verfügte, dass die Kosten zu Lasten des Staates gehen, ohne jedoch über eine Entschädigung für X. zu befinden. X. reichte später eine Honorarnote ein und beantragte nachträglich Entschädigung; die Jugendanwaltschaft lehnte dies ab. X. erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn, das diese abwies. X. legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit der er die Zuerkennung einer Entschädigung von Fr. 1'814.30 oder zumindest die Zurückweisung der Sache an die Jugendanwaltschaft beantragte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Strafbehörde gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bei Einstellung des Verfahrens grundsätzlich über die Entschädigung der beschuldigten Person im Endentscheid befinden muss. Diese Pflicht ergibt sich auch aus Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO, Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO, Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO und Art. 421 Abs. 1 StPO. Da die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2017 nicht über die Entschädigung entschieden hatte, war X. verpflichtet, dagegen auf dem Rechtsmittelweg vorzugehen. Die Rechtskraft der Verfügung umfasste auch die Entschädigungsfrage, weil der Kostenentscheid mit der Entschädigungsfrage präjudizierend verknüpft ist – bei Auferlegung der Kosten auf den Staat erfolgt keine Entschädigung. X. hatte die Verfügung eingehend geprüft und hätte erkennen müssen, dass keine Entschädigung zugesprochen wurde; ihm stand der Rechtsmittelweg offen. Ein selbstständiges Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO war für diesen Fall nicht vorgesehen. Die Rüge einer Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO war daher unbegründet.

Regeste

Art. 429 Abs. 1 StPO; Entschädigung. Die Strafbehörde hat im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden. Unterlässt sie dies, so hat sich die beschuldigte Person dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (E. 1.7). Regeste Art. 429 al. 1 CPP; indemnité. L'autorité pénale doit statuer sur l'indemnité du prévenu dans la décision finale. Si elle omet de le faire, le prévenu doit utiliser les voies de droit contre dite décision (consid. 1.7). Regesto Art. 429 cpv. 1 CPP; indennizzo. L'autorità penale deve statuire sull'indennizzo dell'imputato nella decisione finale. Se omette di farlo, l'imputato deve interporre ricorso per contestare la mancata pronuncia di un indennizzo (consid. 1.7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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