Gesetzesartikel
Art. 421 StPO – Kostenentscheid
3 Entscheide, in denen Art. 421 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter erhält Genugtuung für unverhältnismässigen Polizeigewahrsam während Strafverfahren: Vorführungsbefehl vom 5. Juni 2019 verletzt Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO (Art. 431 Abs. 1 StPO)
- Beschuldigter erhält keine Entschädigung nach Einstellung des Verfahrens: Strafbehörde muss im Endentscheid entscheiden, fehlende Entscheidung erfordert Rechtsmittel (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- Entsiegelung von Anwaltsakten: Gebühr im Zwischenverfahren aufgehoben, Entsiegelung sonst bestätigt (Art. 248 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.