Beschwerde gegen Geldwäscherei-Verurteilung erfolgreich: Vorinstanz muss konkret begründen, wie Überweisungen oder Investitionen Einziehung vereiteln (Art. 305bis Ziff. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 172 · ATF 144 IV 172 · DTF 144 IV 172
- Datum
- 16.03.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 IV 172
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war vom Kantonsgericht Luzern wegen mehrfacher gewerbsmässiger Geldwäscherei verurteilt worden. Er erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte Freispruch oder zumindest eine mildere Strafe. Streitig war, ob die Verwendung deliktisch erlangter Gelder – etwa durch Überweisungen ins Ausland oder Investitionen in Gebrauchswerte – den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt.
Das Bundesgericht weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, weil diese die Geldwäscherei-Verurteilung nicht ausreichend begründet hat. Die Vorinstanz stellte pauschal fest, dass die Verwendung der deliktisch erlangten Gelder den Tatbestand erfülle, legte aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die konkreten Transaktionen – etwa Überweisungen auf andere Konten oder Kauf von Mobilien – geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Damit verstösst der angefochtene Entscheid gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, der eine hinreichende Begründung verlangt. Zudem klärt das Bundesgericht zwei materiell-rechtliche Fragen: Erstens erfüllt die einfache Investition deliktisch erlangter Vermögenswerte in Gebrauchswerte als solche nicht den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB; zweitens liegt Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln – nicht schon allein deshalb, weil das Geld ins Ausland transferiert wird. Diese Grundsätze müssen die Vorinstanz bei der neuen Beurteilung berücksichtigen. Das Bundesgericht stützt sich dabei auch auf Art. 70 Abs. 1 StGB, der die Einziehung echter Surrogate zulässt und damit unterstreicht, dass bloße Umwandlung in Sachwerte keine Verschleierung darstellt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Kostenentscheidungen werden nicht getroffen, da die Sache zurückverwiesen wird.
Regeste
Art. 305 bis StGB; Geldwäscherei. Die Investition von deliktisch erlangten Vermögenswerten in Gebrauchswerte erfüllt als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Ebenso liegt Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (E. 7.2.2). Regeste Art. 305 bis CP; blanchiment d'argent. L'investissement de valeurs patrimoniales d'origine délictueuse dans des biens d'usage ne réalise pas en tant que tel les éléments constitutifs de l'infraction de blanchiment d'argent. De même, il n'y a blanchiment d'argent en cas de transfert international que si la transaction est propre à entraver la confiscation à l'étranger (consid. 7.2.2). Regesto Art. 305 bis CP; riciclaggio di denaro. L'investimento di valori patrimoniali di origine criminale in beni di consumo non adempie, in quanto tale, la fattispecie di riciclaggio di denaro. In caso di trasferimento di denaro all'estero, il reato di riciclaggio è realizzato unicamente se la transazione è suscettibile di vanificare la confisca all'estero (consid. 7.2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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