Justizze.

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Justizze. Art. 498 ZGB

Bundesgericht

Erblasser vernichtet Kopie seines Widerrufstestaments: Klage auf Vermächtnis hängt von Wirksamkeit des Widerrufs ab (Art. 498 ZGB, Art. 509 ZGB, Art. 509 Abs. 2 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 III 81 · ATF 144 III 81 · DTF 144 III 81
Datum
08.01.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 III 81
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 105 BGG Art. 498 ZGB Art. 509 ZGB

Zusammenfassung

Die Söhne des Erblassers A.A. und B.A. bestritten die Wirksamkeit eines Vermächtnisses zugunsten der früheren Lebenspartnerin C., das sich aus einem Testament vom 7. November 2008 ergab. C. argumentierte, dieses Testament sei durch ein späteres Testament vom 17. März 2010 widerrufen worden, das jedoch nur in Kopie vorlag und vom Erblasser vor seinem Tod vernichtet wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Klage gut, wobei es davon ausging, dass das spätere Testament den Widerruf enthielt und dessen Vernichtung keine Wirkung entfaltete. Die Söhne erhoben Beschwerde ans Bundesgericht mit der Behauptung, das Obergericht habe die rechtliche Unterscheidung zwischen dem Tatbestand einer letztwilligen Verfügung (der Willenserklärung) und ihrer Rechtsfolge (der Wirkung nach dem Tod) verkannt.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auf und verwies die Sache zur Neuentwicklung an die Vorinstanz zurück. Es stellte klar, dass die Vernichtung eines Testaments nur dann rechtsgeschäftliche Bedeutung entfaltet, wenn dieses Testament zuvor als wirksame Willenserklärung im Rechtssinne vorlag – also wenn der Erblasser darin seinen Testierwillen, d.h. seinen Gestaltungswillen für die Zeit nach seinem Tod, wirksam erklärt hatte. Die Vorinstanz hatte diese entscheidende Frage nicht abschliessend geklärt, sondern lediglich zwei Hypothesen erwogen, ohne festzustellen, ob der Erblasser in der Kopie vom 17. März/27. Juni 2010 überhaupt einen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen zum Ausdruck gebracht hatte. Diese Feststellung ist zwingend, denn fehlte es am Testierwillen, lag gar keine letztwillige Verfügung vor und die Vernichtung wäre irrelevant; war der Testierwille jedoch vorhanden, stellt sich die weitere Frage, ob die Vernichtung des Widerrufstestaments dessen Widerrufswirkung aufhob. Die Unterscheidung zwischen Tatbestand (Willenserklärung nach Art. 498 ZGB) und Rechtsfolge (Wirkung nach dem Tod) ist grundlegend, ebenso wie die Anwendung der Widerrufsregeln nach Art. 509 ZGB und Art. 509 Abs. 2 ZGB, die ebenfalls eine wirksame Willenserklärung voraussetzen. Die Vorinstanz muss daher zunächst klären, ob der Erblasser in der fraglichen Urkunde seinen Testierwillen erklärte, und erst danach die Konsequenzen ihrer Vernichtung beurteilen. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 105 Abs. 1 BGG, weil die Vorinstanz die Tatsachenfeststellung zur Willenserklärung nicht verbindlich getroffen hatte. Dieses Urteil prägt die dogmatische Grundlage für die Beurteilung der Wirksamkeit von Widerrufen und deren Aufhebung durch Vernichtung.

Regeste

Art. 498 ff. und Art. 509 ff. ZGB; Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge letztwilliger Verfügungen; Vernichtung eines Widerrufstestaments. Zur Unterscheidung zwischen der letztwilligen Verfügung als Willenserklärung und ihrer Rechtsfolge, d.h. der Gestaltung der Rechtslage für die Zeit nach dem Tod des Erklärenden. Bedeutung dieser Unterscheidung für den Fall, da der Erblasser sein Widerrufstestament zu Lebzeiten in Aufhebungsabsicht vernichtet hat (E. 3). Regeste Art. 498 ss et art. 509 ss CC; distinction entre élément de fait et conséquence juridique de dispositions pour cause de mort; destruction d'un testament de révocation. Distinction entre le testament en tant que manifestation d'une volonté et sa conséquence juridique, soit son caractère formateur pour la période postérieure au décès du disposant. Portée de cette distinction lorsque le disposant détruit de son vivant son testament de révocation dans l'intention de l'annuler (consid. 3). Regesto Art. 498 segg. e art. 509 segg. CC; distinzione tra elemento fattuale e conseguenza giuridica di un testamento; distruzione di un testamento di revoca. Distinzione tra un testamento in quanto dichiarazione di volontà e la sua conseguenza giuridica, ossia l'organizzazione della situazione giuridica per il periodo posteriore alla morte dell'estensore. Portata di tale distinzione nel caso in cui il testatore distrugga da vivo il suo testamento di revoca con l'intento di annullarlo (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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