Gesetzesartikel
Art. 509 ZGB – Widerruf und Vernichtung: Widerruf
2 Entscheide, in denen Art. 509 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kinder der Erblasserin streiten um Erbteilung: Liegenschaft gehört vollständig zum Nachlass, Testament wegen Erbvertrag ungültig, Ausgleichungspflicht nicht nachgewiesen (Art. 494 ZGB)
- Erblasser vernichtet Kopie seines Widerrufstestaments: Klage auf Vermächtnis hängt von Wirksamkeit des Widerrufs ab (Art. 498 ZGB, Art. 509 ZGB, Art. 509 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.