Gesetzesartikel
Art. 498 ZGB – Letztwillige Verfügungen
2 Entscheide, in denen Art. 498 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erblasserin hinterlegt eigenhändiges Testament ohne Unterschrift beim Erbschaftsamt: Formmangel führt zur Ungültigkeit (Art. 505 Abs. 1 ZGB)
- Erblasser vernichtet Kopie seines Widerrufstestaments: Klage auf Vermächtnis hängt von Wirksamkeit des Widerrufs ab (Art. 498 ZGB, Art. 509 ZGB, Art. 509 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.