Gesetzesartikel
Art. 86 ZPO – Teilklage
7 Entscheide, in denen Art. 86 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftung klagt erneut auf denselben Geldbetrag nach rechtskräftiger Abweisung einer Teilklage: Nichteintreten wegen materieller Rechtskraft (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO)
- Erben eines Asbestopfers klagen gegen ehemaligen Arbeitgeber: Absolute Verjährungsfrist beginnt erst mit Beendigung der ununterbrochenen Asbestexposition (Art. 127 OR i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR)
- Teilklage mit mehreren Schadensposten: Präzisierung der Prüfreihenfolge entfällt, Eintreten geboten (Art. 86 und 90 ZPO)
- Maklervertrag mit Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Handelsgerichts Zürich: Vereinbarung teilweise ungültig, örtliche Zuständigkeit nach hypothetischem Parteiwillen auf Bezirksgericht Meilen übertragen (Art. 23 LugÜ)
- Versicherung erhebt negative Feststellungswiderklage gegen Teilklage im vereinfachten Verfahren: Zulässigkeit trotz über Fr. 30'000.-- liegendem Streitwert (Art. 224 Abs. 1 ZPO)
- Kläger klagt nur einen Teil des Gesamtschadens aus einem Verkehrsunfall: Echte Teilklage zulässig, Streitgegenstand bleibt einheitlich (Art. 86 ZPO)
- Arbeitnehmer klagt mit Teilklage über Fr. 30'000.- aus Bar-Boni für drei Jahre ohne Angabe der Verteilung: Rechtsbegehren unbestimmt, keine Eintrittserklärung (Art. 86 und 90 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.