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Justizze. Art. 313 ZPO

Bundesgericht

GmbH-Ausschluss eines Minderheitsgesellschafters wegen Einmischung in operative Tätigkeit und schwerem Zerwürfnis: Vorinstanz verletzt rechtliches Gehör, Bundesgericht hebt Urteil auf (Art. 823 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 III 394 · ATF 144 III 394 · DTF 144 III 394
Datum
17.07.2018
Geschäftsnummer
4A_629/2017
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 76 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 823 OR Art. 53 ZPO Art. 147 ZPO Art. 312 ZPO Art. 313 ZPO Art. 318 ZPO

Zusammenfassung

Eine GmbH beantragte vor dem Kantonsgericht Zug den Ausschluss einer Minderheitsgesellschafterin, weil diese ohne Geschäftsführungsbefugnis eine Veranstaltung mit Vertriebspartnern und Mitarbeitenden der Klägerin-GmbH durchgeführt und sich damit in deren operative Tätigkeit eingemischt habe; zudem bestehe seit Jahren ein schweres Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern beider Gesellschaften. Das Kantonsgericht sprach den Ausschluss aus, das Obergericht des Kantons Zug hob diesen Entscheid jedoch auf und wies die Klage ab. Die Klägerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug auf und verweist die Sache zur Neubeurteilung zurück, weil die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Die Vorinstanz hat entscheidwesentliche Umstände nicht gewürdigt: Erstens die Einmischung der Beschwerdegegnerin in die operative Tätigkeit der Beschwerdeführerin – nämlich die Durchführung einer Veranstaltung mit Vertriebspartnern und Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin durch den Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin, obwohl weder die Beschwerdegegnerin noch ihr Geschäftsführer über Geschäftsführungsbefugnisse verfügten und die Veranstaltung ohne Wissen der alleinigen Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin der Beschwerdeführerin stattfand. Zweitens die langjährige, schwerwiegende Konfliktsituation zwischen den Geschäftsführern beider Gesellschaften, die nach der ersten Instanz zu einem „besonders schweren Zerwürfnis“ geführt hatte und die Fortdauer der Mitgliedschaft als unzumutbar erscheinen liess. Beide Umstände sind rechtserheblich für die Prüfung eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 823 OR, insbesondere unter Berücksichtigung der personalistischen Ausgestaltung der GmbH. Indem die Vorinstanz diese Punkte nicht berücksichtigte und keine hinreichende Begründung dafür gab, verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 823 OR als Hauptnorm für den Ausschlussgrund, auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO für den Gehörsanspruch sowie auf mehrere ZPO-Vorschriften zur Berufung (Art. 312 Abs. 2, Art. 313, Art. 318 Abs. 1 lit. a–c), die das Prüfungsprogramm der Vorinstanz und die Anforderungen an ihre Begründung regeln. Für die Zulässigkeit der Beschwerde gelten die Normen des BGG (Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 90, Art. 75, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 76 Abs. 1 lit. a und b, Art. 95, Art. 96, Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdeführerin erhält eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei der Prüfung eines Ausschlusses nach Art. 823 OR auch eine Einmischung in die operative Tätigkeit durch einen Minderheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis als Treuepflichtverletzung relevant sein kann – selbst wenn kein formaler Konkurrenzverbot besteht – und dass ein langjähriges, schweres Zerwürfnis zwischen den Organen der beteiligten Gesellschaften bei einer personalistisch ausgestalteten GmbH die Fortdauer der Mitgliedschaft unzumutbar machen kann.

Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, Art. 147 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör, Spruchreife. Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsantwort (E. 4.1). Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Abnahme der vor der ersten Instanz angebotenen Beweise (E. 4.2). Erfordernis der Spruchreife für einen reformatorischen Berufungsentscheid zur Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4.3). Regeste Art. 29 al. 2 Cst.; art. 53, art. 147 al. 2 et art. 318 al. 1 CPC; droit d'être entendu, cause en état d'être jugée. Conséquences de la renonciation à déposer une réponse à l'appel (consid. 4.1). La cour d'appel n'a pas l'obligation de procéder à l'administration des preuves proposées devant la première instance (consid. 4.2). La décision sur appel par laquelle les juges réforment le jugement attaqué respecte le droit d'être entendu si la cause était en état d'être jugée (consid. 4.3). Regesto Art. 29 cpv. 2 Cost.; art. 53, art. 147 cpv. 2 e art. 318 cpv. 1 CPC; diritto di essere sentito, causa matura per il giudizio. Conseguenze del mancato inoltro di una risposta all'appello (consid. 4.1). La Corte di appello non è obbligata ad assumere le prove offerte innanzi alla prima istanza (consid. 4.2). Requisito della causa matura per il giudizio con riferimento al rispetto del diritto di essere sentito nell'ambito di una decisione di appello riformativa (consid. 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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