Gesetzesartikel
Art. 337d OR – Fristlose Auflösung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
1 Entscheid, in dem Art. 337d OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.