Gesetzesartikel
Art. 353 ZPO – Geltungsbereich
3 Entscheide, in denen Art. 353 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stadt klagt gegen Privatperson wegen Vertragsverletzung bei Tiefgaragenzufahrt: Schiedsvereinbarung wirksam, Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestätigt (Art. 354 ZPO)
- Fussballtrainer kündigt fristlos per E-Mail: Ankündigung der Arbeitsverweigerung rechtfertigt keine fristlose Entlassung (Art. 337c OR)
- Miteigentümer streitet über Klage gegen Mieterin: Schiedsklausel im Verwaltungsreglement gilt auch für Rechtsnachfolger (Art. 649a Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.