Justizze.

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Justizze. Art. 61 ZPO

Bundesgericht

Konsortialvertrag mit Klausel 'nach Möglichkeit' Schiedsgericht: Keine bindende Schiedsvereinbarung, Klage zulässig (Art. 61 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 367 · ATF 140 III 367 · DTF 140 III 367
Datum
30.06.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 III 367
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 1 OR Art. 18 OR Art. 2 ZGB Art. 61 ZPO

Zusammenfassung

Ein Kläger machte gegen seine vier Mitgesellschafter eines Baukonsortiums eine Forderungsklage über Fr. 112'123.90 anhängig. Die Beklagten erhoben die Schiedseinrede und beriefen sich auf eine Klausel im Konsortialvertrag vom 17. Dezember 2007, wonach Streitigkeiten 'nach Möglichkeit' unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht erledigt werden sollen. Das erstinstanzliche Gericht trat auf die Klage nicht ein, das Obergericht wies die Berufung ab. Der Kläger rügte vor Bundesgericht eine falsche Vertragsauslegung und Verletzung von Art. 61 ZPO.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es entschied, dass die fragliche Klausel im Konsortialvertrag keine gültige Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. 61 ZPO darstellt.

Die Auslegung der Klausel erfolgte nach dem Vertrauensprinzip (Art. 1 OR, Art. 18 OR), da kein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien festgestellt wurde. Der Wortlaut 'nach Möglichkeit' sowie die Bestimmung, dass erst bei Nichteinigung auf einen Einzelschiedsrichter oder Nichtakzeptanz eines Entscheids das zuständige Gericht angerufen werden könne, zeigen, dass die Parteien keinen sofortigen, bedingungslosen Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit vereinbart haben. Vielmehr wollten sie lediglich versuchen, eine konkrete Schiedsvereinbarung abzuschliessen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt darin keine klare und unzweideutige Willenserklärung zum Ausschluss der staatlichen Gerichte. Da somit keine Schiedsvereinbarung vorliegt, erübrigt sich eine Prüfung der Gültigkeit gemäss Art. 61 lit. b ZPO. Die Schiedseinrede ist daher abzuweisen.

Regeste

Art. 61 ZPO; Schiedseinrede im internen Verhältnis. Prüfung einer Schiedseinrede nach Art. 61 ZPO (E. 2); Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Regeste Art. 61 CPC; exception d'arbitrage en matière interne. Examen d'une exception d'arbitrage selon l'art. 61 CPC (consid. 2); application au cas concret (consid. 3). Regesto Art. 61 CPC; eccezione d'arbitrato nell'ambito nazionale. Esame dell'eccezione d'arbitrato secondo l'art. 61 CPC (consid. 2); applicazione nel caso concreto (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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