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Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Renteneinstellung wegen chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren: strukturiertes Beweisverfahren für alle psychischen Erkrankungen verpflichtend (Art. 43 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 V 418 · ATF 143 V 418 · DTF 143 V 418
Datum
30.11.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 V 418
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 43 ATSG Art. 23 BGG Art. 4 IVG Art. 28 IVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte die Fortführung seiner Invalidenrente, nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau diese eingestellt hatte. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, weil sie eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit allein auf die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zurückführte, aber deren funktionelle Folgen nicht mittels des strukturierten Beweisverfahrens prüfte. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die psychiatrische Begutachtung falsch bewertet und die Abklärungspflicht verletzt. Streitig war insbesondere, ob sämtliche psychischen Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren unterzogen werden müssen und ob die Vorinstanz die Komorbidität korrekt gewürdigt hat.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz teilweise auf und verweist die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellt klar, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen – nicht nur anhaltende somatoforme Schmerzstörungen – einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 unterzogen werden müssen, da bei allen psychischen Störungen vergleichbare Beweisprobleme hinsichtlich Objektivierbarkeit und funktioneller Auswirkung bestehen. Die Vorinstanz verletzte die Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG, weil das vorliegende polydisziplinäre Gutachten vom 31. Dezember 2013 keine hinreichenden Aussagen zu den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 enthält, insbesondere zu den persönlichen Ressourcen und zur Kategorie „Konsistenz“. Auch die Annahme einer Aggravation beruht nicht auf einer klaren ärztlichen Beurteilung, sondern lediglich auf einer „Aggravationstendenz“, was nach SVR 2017 IV Nr. 21 S. 56 nicht ausreicht, um die Indikatorenprüfung zu erübrigen. Zudem ist die Vorinstanz fehlerhaft davon ausgegangen, einzelne Diagnosen wie die leichtgradige depressive Episode oder die Verdachtsdiagnose einer Intelligenzminderung ohne weiteres als nicht anspruchserheblich ausscheiden zu können; vielmehr ist stets eine gesamthafte Beurteilung aller Befunde unter Berücksichtigung ihrer ressourcenhemmenden Wirkung erforderlich, wie dies Art. 7 Abs. 2 ATSG, Art. 6 ATSG und Art. 28 Abs. 1 IVG verlangen. Das Bundesgericht ordnet daher die Einholung eines neuen interdisziplinären Gutachtens an, das die Arbeitsunfähigkeit unter Anwendung der geltenden Rechtsprechung bewertet. Die Kostenentscheidung bleibt der Vorinstanz vorbehalten. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Rechtsprechung zu psychischen Leiden grundlegend erweitert und die strukturierte Beurteilung aller psychischen Erkrankungen verbindlich macht – auch affektiver Störungen wie depressiven Episoden – und damit die Anforderungen an medizinische Gutachten deutlich verschärft.

Regeste

Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG (insb. Art. 7 Abs. 2 ATSG); Art. 28 Abs. 1 IVG; Invalidität bei psychischen Leiden. Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Änderung der Rechtsprechung (E. 6 und 7). Ein Leiden als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert ist und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen, geht fehl. Klarstellung der Rechtsprechung (E. 5.2). Fortan ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (E. 8.1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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