Gesetzesartikel
Art. 9 UVV – Unfallähnliche Körperschädigungen
1 Entscheid, in dem Art. 9 UVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.