Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 9 UVV

Gesetzesartikel

Art. 9 UVV – Unfallähnliche Körperschädigungen

1 Entscheid, in dem Art. 9 UVV eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.